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Urteil AG Hamburg

13.04.2006
35A C 339/05

In dem Rechtsstreit

xxxx                    

- Kläger –

Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Klaes und Schöne, Vorgebirgstr. 35, 50677 Köln

gegen

 

MV Medien Verlagsgesellschaft für Branchen Anzeigen mbH, Schopenstehl 22, 20095 Hamburg, vertr. durch den Geschäftsführer  Karl-Heinz Büscher

- Beklagte –

 

erkennt das Amtsgericht Hamburg, Abteilung 35A, durch die Richterin Cramer aufgrund der bis zum 1911.2005 eingereichten Schriftsätze für Recht:

 

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 395,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen  Basiszinssatz p. a. auf 354,84 € seit dem 10.07.2002 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs,. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung von 354,84 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Fall BGB unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zu.

 

Die Klägerin zahlte an die Beklagte den Betrag von 354,84 €. Dies geschah zur Erfüllung des vermeintlich mit der Beklagten geschlossenen Vertrages.

Doch bestand ein Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin auf Zahlung dieses Betrages aus Vertrag nicht. Zwischen den Parteien ist ein Vertrag über die Veröffentlichung der Geschäftsdaten der Klägerin auf einer CD-ROM nicht zustandegekommen. In dem der Klägerin von der Beklagten übersandten Schreiben vom Frühjahr 2002, das in Anlage K 2 (Bl. 18 d. A.) abgedruckten Schreiben entsprach, ist kein Angebot auf Abschluß eines Vertrages zur Veröffentlichung der Geschäftsdaten der Klägerin auf CD-ROM zu sehen. Das Schreiben ist gemäß §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen. Nach dem objektiven Empfängerhorizont handelt es sich bei diesem Schreiben nicht um ein Angebot zum Abschluß eines Vertrages, sondern um die Aufforderung zur Zahlung auf einen bereits abgeschlossenen Vertrag. Zwar erscheint auf der Vorderseite des Schreibens zweimal der Begriff „Eintragungsofferte“ und in den auf der Rückseite abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird ausgeführt, dass die Eintragungsofferte die Eintragung von Firmendaten auf CD-ROM betrifft und der Vertrag durch Bezahlung der umseitig genannten Eintragungskosten zustande kommt. Doch ist die Gesamtgestaltung der Vorderseite des Schreibens so beschaffen, dass der Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine Rechnung für eine bereits erbrachte Eintragung. Denn es sind alle Angaben aufgeführt, die üblicherweise in einer Rechnung erscheinen, nämlich Leistungsgegenstand, Nettobetrag, Bruttobetrag, Mehrwertsteuer sowie einen Hinweis auf Gewährung von Skonto im Falle der Zahlung binnen einer bestimmten Frist. Dieser Eindruck wird durch die Beifügung eines teilweise schon ausgefüllten Überweisungsträgers noch verstärkt. Dass der Zahlbetrag noch nicht in den Überweisungsträger eingetragen ist, ändert an dem vermittelten Gesamteindruck nichts. Denn das bloße Übertragen der Ziffern in den Überweisungsträger veranlaßt den objektiven Empfänger nicht, plötzlich davon auszugehen, es handele sich um ein Angebotsschreiben.

Auch in der Zahlung der Klägerin an die Beklagte ist ein Angebot auf Abschluß eines Vertrages über die Veröffentlichung der Geschäftsdaten der Klägerin auf CD-ROM nicht zu sehen. Denn der objektive Empfänger an der Stelle der Beklagten wird die Zahlung gemäß §§ 133, 157 BGB als Erfüllung eines bereits abgeschlossenen Vertrages ansehen. Daran ändert die Klausel in den AGB, wonach ein Vertrag durch Bezahlung der Eintragungskosten zustandekommt, nichts. Abgesehen davon, dass diese Klausel überraschend gem. § 305 c Abs. I BGB sein dürfte und damit nicht Vertragsbestandteil geworden ist, muss ein objektiver Empfänger an der Stelle der Beklagten davon ausgehen, dass die Klägerin  die AGB gar nicht gelesen hat. Denn aufgrund der Aufmachung des an die Klägerin gerichteten Schreibens sollte sie ja – wie von der Beklagten aufgrund ihrer Geschäftsinteressen auch beabsichtigt – davon ausgehen, bereits einen Vertrag mit der Beklagten geschlossen zu haben, so dass sie bei der Erfüllung des vermeintlichen Vertrages auch gar keine Veranlassung hatte, die AGB zu lesen.

2. Die der Klägerin entstandenen nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 40,42 € hat die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Pflichtverletzung bei Vertragsschluß gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB zu erstatten.

 

Die Beklagte hat der Klägerin gegenüber ihre Pflicht verletzt, bei der Vertragsanbahnung ihre Absichten unmißverständlich deutlich zu machen. Anstatt ein eindeutiges Angebot auf Abschluß eines Vertrages an die Klägerin zu senden, verwendete die Beklagte ein Schreiben, das aufgrund seiner Gestaltung den Eindruck einer Rechnung machte. Dies veranlaßte die Klägerin, den dort ausgewiesenen Betrag an die Beklagte zu überweisen. Die Beklagte hat die Pflichtverletzung gemäß „ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB auch zu vertreten. Ihr Schreiben erfolgte nicht zufällig in der Form der Anlage K 2, sondern war offensichtlich von der Beklagten aufgrund ihrer Geschäftsinteressen beabsichtigt. Infolgedessen ist die Klägerin von der Beklagten so zu stellen, als hätte sie mit der Beklagten nie zu tun gehabt. Dazu gehört auch die Erstattung der Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung.

Diese bestehen aus der geltend gemachten 0,65 Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 354,84 € sowie der Auslagenpauschale.

3. Die von der Klägerin geltend gemachten Zinsen stehen ihr gemäß § 288 Abs. 1 Satz 1, 286 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB zu. Denn die Beklagte kannte den Mangel des rechtlichen Grundes bei Gutschrift des Rechnungsbetrages. Sie wusste, dass ein objektiver Empfänger ihr Schreiben als Rechnung auffassen würde. Deshalb war ihr auch bekannt, dass der Empfänger dieses Schreibens durch die Zahlung keinen Vertrag abschließen wollte, sondern auf einen bereits abgeschlossenen Vertrag zahlen wollte.

 

4. Die Kostenentscheidung beruht auf „ 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11 1. Fall, 713 ZPO.

 

Cramer


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