Diese Seiten werden immer wieder Opfer von sog. DDoS-Attacken (zur Erklärung siehe folgende Seite bei http://de.wikipedia.org/wiki/Ddos.)
Derzeit schützt uns Blockdos.net (siehe neben stehendes Logo).
Für den Fall, dass dieser Schutz mal nicht mehr genügen sollte, notieren Sie sich folgende Emailadresse (attackenabwehr@gmail.com). Wenn Sie an diese Adresse eine Email schicken mit dem Wort "Info" in der Betreffzeile, erhalten Sie umgehend eine automatisierte Antwortemail, in der Sie erfahren, wo die von uns bereit gestellten Informationen aktuell abrufbar sind.
![]() |
![]() |
|
|
Urteil
AG Charlottenburg
|
|
AG Charlottenburg
Im Namen des Volkes Urteil
213 C 593/06
In dem Rechtsstreit xxx - Kläger – Prozeßbevollmächtigte:
gegen Die VNM Medien GmbH, hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozeßabteilung 213, im schriftlichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 22.01.2007 eingereicht werden konnten, durch die Richterin am Amtsgericht Dr. Kärgel-Langenfeld für Recht erkannt:
Tatbestand Die Beklagte übersandte dem Kläger, der eine Gaststätte betreibt, mit Datum vom 29.06.2006 ein Schreiben, bezüglich dessen Inhalt auf die Anklage K1 Bezug genommen wird. Dem Schreiben war ein Überweisungsträger beigefügt. Eine Mitarbeiterin des Klägers überwies den in dem Schreiben ausgewiesenen Betrag von 394,40 € in der Annahme, dass eine Rechnung vorliege. Am 21.07.2006 forderte der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung auf. Mit Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 31.08.2006 erklärte er die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und fordert nochmals die Rückzahlung. Ihm wurde hierfür ein Betrag in Höhe von 70,20 € in Rechnung gestellt, den er gezahlt hat. Zahlungen durch die Beklagte erfolgten nicht. Der Kläger beantragt, Die Beklagte beantragt, Entscheidungsgründe Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist in Höhe dieses Betrages ungerechtfertigt bereichert, da ein Rechtsgrund für die Zahlung nicht bestand. Ob überhaupt ein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist, indem die Beklagte dem Kläger die sog. Eintragungsofferte vom 29.06.2006 übersandte und dieser daraufhin Zahlung leistete, ist zweifelhalft, weil einerseits der Kläger nie eine Erklärung zum Abschluß eines Vertrages abgeben, sondern vielmehr nur eine bereits angenommene Verpflichtung erfüllen wollte, und andererseits die Beklagte als Empfängern dies auch genau gewusst hat, denn hierauf zielte gerade die Art und Weise der Formulierung und Übersendung der sog. Eintragungsofferte (siehe dazu genauer unten). Dies kann aber dahinstehen. Ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten folgt aus §§ 280, 286 BGB. Zinsen waren wie beantragt gemäß §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 BGB zuzusprechen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war zuzulassen, da die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§ 511, Abs. 4 ZPO). Die Beklagte hat ein Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 26.07.2005 eingereicht, in dem die Frage der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung anders entschieden wurde.
Dr. Kärgel-Langenfeld |
| Der klagende Betroffene wurde vertreten durch RA Alexander Thamm |
| Zur Übersicht "Recht und Gerechtigkeit" Zur Liste der Prozesse, die gegen Adressbuchschwindler gewonnen wurden |
Wir sind für unsere Arbeit auf Spenden angewiesen. Bitte beteiligen Sie sich, wenn Sie diese Seiten nützlich fanden
|
"Disclaimer": Soweit diese Seite auf andere Internetseiten verweist oder diese durch einen Link aufzurufen sind, hafte ich für die Angaben und Inhalte der anderen Seiten nicht. Insbesondere habe ich eine Prüfung der Inhalte verlinkter Seiten nicht vorgenommen. Deshalb distanziere ich mich von den Inhalten verlinkter Seiten ausdrücklich. Namentlich gekennzeichnete Beiträge geben nicht meine Meinung wieder und sind mir nicht zuzurechnen. Die Beiträge stehen vielmehr unter der Verantwortung des jeweiligen Einsenders. Mit diesen Vorgaben sind Sie bei Aufruf der weiteren Seiten oder einer Verlinkung einverstanden. Sonst verlassen Sie diese Seite bitte. |