DDoS ProtectionDiese Seiten werden immer wieder Opfer von sog. DDoS-Attacken (zur Erklärung siehe folgende Seite bei http://de.wikipedia.org/wiki/Ddos.)
Derzeit schützt uns Blockdos.net (siehe neben stehendes Logo).
Für den Fall, dass dieser Schutz mal nicht mehr genügen sollte, notieren Sie sich folgende Emailadresse (attackenabwehr@gmail.com). Wenn Sie an diese Adresse eine Email schicken mit dem Wort "Info" in der Betreffzeile, erhalten Sie umgehend eine automatisierte Antwortemail, in der Sie erfahren, wo die von uns bereit gestellten Informationen aktuell abrufbar sind.

 

Zur Startseite | e-mail
Urteil AG Charlottenburg
AG Charlottenburg
Im Namen des Volkes

Urteil

 

213 C 593/06
31.01.2007-02-09

 

In dem Rechtsstreit

xxx               - Kläger –

Prozeßbevollmächtigte: 
Rechtsanwaltskanzlei Alexander Thamm, Atzelbuckelstr. 26, 68259 Mannheim, -

 

gegen

Die VNM Medien GmbH,
vertreten d.d. Geschäftsführung,
Kaiserdamm 100, 14057 Berlin                        - Beklagte –

hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozeßabteilung 213, im schriftlichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 22.01.2007 eingereicht werden konnten, durch die Richterin am Amtsgericht Dr. Kärgel-Langenfeld für Recht erkannt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 394,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2006 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 40,95 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2006 zu zahlen.
  2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
  4. Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beklagte übersandte dem Kläger, der eine Gaststätte betreibt, mit Datum vom 29.06.2006 ein Schreiben, bezüglich dessen Inhalt auf die Anklage K1 Bezug genommen wird. Dem Schreiben war ein Überweisungsträger beigefügt. Eine Mitarbeiterin des Klägers überwies den in dem Schreiben ausgewiesenen Betrag von 394,40 € in der Annahme, dass eine Rechnung vorliege. Am 21.07.2006 forderte der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung auf. Mit Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 31.08.2006 erklärte er die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und fordert nochmals die Rückzahlung. Ihm wurde hierfür ein Betrag in Höhe von 70,20 € in Rechnung gestellt, den er gezahlt hat. Zahlungen durch die Beklagte erfolgten nicht.

Der Kläger beantragt,
wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 394,40 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB.

Die Beklagte ist in Höhe dieses Betrages ungerechtfertigt bereichert, da ein Rechtsgrund für die Zahlung nicht bestand.

Ob überhaupt ein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist, indem die Beklagte dem Kläger die sog. Eintragungsofferte vom 29.06.2006 übersandte und dieser daraufhin Zahlung  leistete, ist zweifelhalft, weil einerseits der Kläger nie eine Erklärung zum Abschluß eines Vertrages abgeben, sondern vielmehr nur eine bereits angenommene Verpflichtung erfüllen wollte, und andererseits die Beklagte als Empfängern dies auch genau gewusst hat, denn hierauf zielte gerade die Art und Weise der Formulierung und Übersendung der sog. Eintragungsofferte (siehe dazu genauer unten). Dies kann aber dahinstehen.
Denn jedenfalls hat der Kläger eine diesbezügliche Willenserklärung mit Erklärung vom 31.08.2006 gemäß § 123 Abs. 1 BGB wirksam angefochten, wodurch ein Vertrag von Anfang an nichtig gemäß § 142 BGB wäre. Eine arglistige Täuschung liegt vor. Die Beklagte hat ihre sog. Eintragungsofferte absichtlich so gestaltet, dass diese den Eindruck einer Rechnung für die bereits erfolgte Leistung eines Branchenbucheintrags erweckte, um damit beim Kläger bzw. den für ihn handelnden Angestellten genau das zu erreichen, was auch passiert ist, nämlich eine Zahlung in der Annahme, dass bereits ein Vertrag und damit eine Zahlungsverpflichtung bestehe. Zwar taucht in der Tat an zwei Stellen das Wort „Offerte“ auf („Offerten-Nr.“ und Eintragungsofferte“), jedoch ändert dies nichts daran, dass der Gesamteindruck absichtlich so beschaffen wurde, dass diese Angaben und damit auch die Eigenschaft als Angebot verschleiert werden. Zunächst einmal ist der Klägerseite insoweit zuzustimmen, dass es schon äußerst ungewöhnlich ist, für ein „Branchenbuch Ausgabe 2006“ erst Mitte des laufenden Jahres Einträge zu sammeln, so dass sich aus dem Datum der Übersendung und der Angabe „Branchenbuch Ausgabe 2006“ bereits der Anschein eines bereits vorliegenden vertraglichen Beziehung ergibt. Hinzu kommt die Beifügung des Überweisungsträgers und der Hinweis auf die Skonto-Möglichkeit bei Zahlung innerhalb von sieben Tagen. Insbesondere hierdurch wird die Beklagte bewirken, dass in vielen Fällen gerade keine genaue Prüfung vorgenommen, sondern vielmehr zur  - wenn auch geringen – Ersparnis sogleich Zahlungen geleistet werden. Täuschend ist weiterhin, dass die AGB ausweislich der Formulierung in dem Schreiben „Vertragsbestandteil sind“, denn wenn noch gar kein Vertrag vorliegen soll, könnten die AGB nur Vertragsbestandteil werden. Schließlich täuscht die Beklagte auch über den Inhalt der Leistung, da sie auf der Vorderseite gleich zweifach, dabei einmal in der größten Schrifttype im Schreiben überhaupt, angibt, es handele sich um ein „Brachenbuch“, sich dann aber nach ihren Angaben aus den  - nicht vorliegenden – AGB ergeben soll, dass in Wirklichkeit eine CD-Rom erstellt werden solle. Als „Branchenbuch“ werden aber üblicherweise die sog. Gelben Seiten der Deutschen Telekom bezeichnet, in denen als Gewerbetreibender zu erscheinen fast schon selbstverständlich ist. Die Bezeichnung als „Branchenbuch“ soll daher ebenfalls bezwecken, dass der Empfänger der sog. Eintragungsofferte davon ausgeht, er werde nunmehr zur Zahlungt einer tatsächlich für eine Eintragung in diesem Werk bestehenden Verpflichtung aufgefordert. Der Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass bei sehr sorgfältigem Lesen der durch sie erregte Irrtum vermeidbar ist. Dies ist aber auch beispielsweise bei angeblichen Gewinnmitteilungen, die an eine Bestellung geknüpft werden, dem sog. Phishing oder dem sog. Enkeltrick der Fall, die dennoch alle den Tatbestand des Schwindeles und damit auch zugleich der arglistigen Täuschung erfüllen.

Ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten folgt aus §§ 280, 286 BGB. Zinsen waren wie beantragt gemäß §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 BGB zuzusprechen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war zuzulassen, da die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§ 511, Abs. 4 ZPO). Die Beklagte hat ein Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 26.07.2005 eingereicht, in dem die Frage der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung anders entschieden wurde.

 

Dr. Kärgel-Langenfeld

Der klagende Betroffene wurde vertreten durch RA Alexander Thamm

Zur Übersicht "Recht und Gerechtigkeit"
Zur Liste der  Prozesse, die gegen Adressbuchschwindler gewonnen wurden Counter

Wir sind für unsere Arbeit auf Spenden angewiesen. Bitte beteiligen Sie sich, wenn Sie diese Seiten nützlich fanden

"Disclaimer": Soweit diese Seite auf andere Internetseiten verweist oder diese durch einen Link aufzurufen sind, hafte ich für die Angaben und Inhalte der anderen Seiten nicht. Insbesondere habe ich eine Prüfung der Inhalte verlinkter Seiten nicht vorgenommen. Deshalb distanziere ich mich von den Inhalten verlinkter Seiten ausdrücklich. Namentlich gekennzeichnete Beiträge geben nicht meine Meinung wieder und sind mir nicht zuzurechnen. Die Beiträge stehen vielmehr unter der Verantwortung des jeweiligen Einsenders. Mit diesen Vorgaben sind Sie bei Aufruf der weiteren Seiten oder einer Verlinkung einverstanden. Sonst verlassen Sie diese Seite bitte.