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Feststellungsklage gegen Branchenklick GmbH

Der klagende Betroffene wurde vertreten durch RA Alexander Thamm

AMTSGERICHT MÜNCHEN
Geschäftsnummer: 272 C 30329/06
AUSFERTIGUNG

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Das Amtsgericht München erlässt durch Richterin am Amtsgericht
Krause

in dem Rechtsstreit


- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte(r) :

Rechtsanwalt Alexander Thamm, Atzelbuckelstr. 26, 68259 Mannheim, Gz.: 251/05 AT
gegen


Branchenklick GmbH, vertr, durch d. GF Michael Ludwig Bauer, Münchener Str. 81, 85737 Ismaning
- Beklagte *


Prozessbevollmächtigte(r) :
Rechtsanwalt Hans Helmut Betz, Weltenburger Str. 70/2.OG, 81677 München, Gz.: 2k5058295


wegen Feststellung

am 2.3.2007 ohne mündliche Verhandlung

folgendes


Anerkenntnisurteil gemäß § 495a ZPO


1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 124,65 EUR zuzüglich 8 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25. Juli 2006 zu bezahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Entscheidungsgründe:

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagtenpartei gemäß §§ 91 Abs. l, 269 III S. 3 ZPO zu tragen.
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, ergibt sich die Kostenlast aus S 269 III S. 3 ZPO.
Nach dieser Vorschrift bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, wenn der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und die Klage daraufhin zurückgenommen wird.
§ 269 III S. 3 ZPO ist aber auch dann anwendbar, wenn die Erledigung unmittelbar vor Klageeinreichung eingetreten ist bzw. sich die Erledigung - so wie hier - mit der Klageerhebung gekreuzt hat (Klageeinreichung durch Klägervertreter mit Schriftsatz vom 12.10.2006, Eingang bei Gericht am 12.10.2006, Telefax der Beklagtenpartei über Vertragsstornierung an Klagepartei persönlich vom 20.10.2006; siehe hierzu Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 269 Rdz. 18 d unter Hinweis auf die Rechtsprechung des OLG München),
Die Beklagtenpartei befand sich aufgrund ihres ablehnenden Schreibens zur gewünschten Vertragsaufhebung vom 31.8.2006 ab diesem Zeitpunkt mit der letztlich dann doch zugestandenen Stornierung in Verzug, so dass es sachgerecht erscheint, ihr auch insoweit die durch die Klageerhebung verursachten Kosten anzulasten.
Soweit die Klagepartei den Klageantrag Ziffer 2. in ihrer Klageerwiderung vom 16*2*2007 anerkannt hat, kann § 93 ZPO nicht greifen. Zwar hat die Beklagtenpartei in der Klageerwiderung den Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten sofort anerkannt, sie hat jedoch durch ihr Verhalten Anlass zur Klageerhebung gegeben. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 31.8.2006 die Erstattung dieser Kosten eindeutig abgelehnt. Auch wenn sie nunmehr mit Schreiben vom 20.10.2006 die Erstattung dieser Kosten der Klagepartei gegenüber in Aussicht gestellt hat, so hat sich dies - wie oben dargelegt - mit der am 12.10.2006 durch den Klägervertreter verfassten und bei Gericht am 23.10.2006 eingereichten Klage überschnitten, so dass nur auf die ursprüngliche Zahlungsverweigerung abgestellt werden kann. Insofern hat die Beklagtenpartei Anlass zur Klageerhebung gegeben, so dass § 93 ZPO nicht zu ihren Gunsten zur Anwendung gelangen kann*

Krause
Richterin am Amtsgericht

Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift.
München,
- 9. Mär. 2007
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

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