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Urteil AG Erding Az.: 5 C 744/08 vom 28.10.2008 |
In dem Rechtsstreit
TM-TeleMedia Verlags GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführerin Lumnie Beqiraj, Hibiskusweg 1, 63741 Aschaffenburg - Klägerin -
Prozessbevollmächtigte:
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte:
wegen Forderung erlässt das Amtsgericht Erding durch die Richterin am Amtsgericht Rübner am 28.10.2008 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30.09.2008 folgendes:
Endurteil
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung der Vergütung für eine Eintragung in einem Internet-Branchenverzeichnis. Die Beklagte, die einen wirksamen Vertragsabschluss bestreitet und sich auf ARglist und Irrtumsanfechtung beruft, verweigert die Zahlung und begehrt mit ihrer Widerklage die Feststellung der auch künftig nicht bestehenden Zahlungspflicht sowie Ersatz der ihr außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten. Das Schreiben ist derart gestaltet, dass es als "Brancheneintragungsantrag Ort: Poing bei München" überschrieben wird, nach dem Anschriftenfeld befindet sich die Angabe "Hinweis: handschriftliche Ergänzungen sind möglich", wobei dies fettgedruckt ist und dem Formulartext entspricht. Sodann folgt eine Textpassage, die mit "Eintragungsantrag" überschrieben ist und folgenden Text nach sich zieht: "auf Aufnahme in das von uns geführte kammer- und behördenunabhängige Branchenverzeichnis. Bitte überprüfen Sie bei Annahme dieses Angebots Ihre Unternehmensdaten und senden Sie uns den Antrag bei Bedarf baldmöglichst zurück". Es folgen anschließend unter den Rubriken "Eintragungsart", "aktuell" und "Region/Kreis/Ort" die vorgefertigten Eintragungen, jeweils im Fettdruck:"Brancheneintrag business", "2007/2008" und "Poing bei München" gefolgt von ebenfalls vorgefertigten Angaben zu den Beklagten (Branche, Name, Anschrift etc.), die von der Beklagten handschriftlich ergänzt/Korrigiert wurden. In einem umrandeten Feld finden sich folgende Ausführungen, welche nunmehr einen kleineren Schriftgrad aufweisen, aber im Fettdruck gefasst sind: "Prüfen Sie bitte die Angaben auf ihre Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben und senden Sie uns bei Bedarf dieses Formular für die korrekte Bekanntgabe Ihrer Daten umgehend zurück. Der Auftragnehmer behält sich vor, Einträge, die nicht zum Gesamtangebot des Dienstes passen, abzulehnen. Es werden nur Daten von Firmen und Selbstständigen akzeptiert. Die Daten werden zum Preis von jährlich Euro 610 gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer im Internetverzeichnis www.Branche123.de veröffentlicht. Die Annahme dieses Angebots erfolgt durch die Unterschrift. Weitere Informationen und Beschreibungen sind im Internetverzeichnis verfügbar. Die Vertragslaufzeit ist in den umseitigen allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, die Vertragsbestandteil und hiermit anerkannt sind." Unter diesem umrandeten Feld findet sich abgesetzt folgende Eintragung: Ergänzend wird auf die Kopie dieses Schriftstücks (2. Anlage zum klägerischen Schriftsatz vom 18.7.2008) verwiesen. Die Klägerin trägt vor, dass die Beklagte aufgrund des zwischen den Parteien wirksam geschlossenen Vertrags zur Zahlung der Vergütung verpflichtet sei. Die Einwendungen der Beklagten hinsichtlich der Wirksamkeit des Vertragsschlusses, Sittenwidrigkeit und Anfechtbarkeit der Willenserklärung seien nicht begründet. Das Auftragsformular der Klägerin könne nicht beanstandet werden. Es sei insbesondere nicht mit dem Formular der Gelben Seiten zu verwechseln. Der wesentliche Vertragstext sei auf dem Formular fettgedruckt, dick umrandet und an augenfälliger Stelle eingerückt. Auf die jährlichen Eintragungskosten werde verwiesen. Auch eine Sittenwidrigkeit oder Wucher sei nicht ersichtlich, da die Eintragungskosten bei Weitem nicht an der Spitze der Preisskala lägen und darüber hinaus weitere Umstände vorliegen müssten. Die Anfechtungserklärung der Beklagten wegen Irrtums sei nicht unverzüglich erfolgt. Das Schreiben vom 2.11.2007 stelle keine Anfechtung wegen Irrtums dar. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 725,90 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 1.12.2007, vorgerichtliche Kosten in Höhe von 10,00 EUR und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 101,40 EUR zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Im Rahmen der Widerklage beantragt die Beklagte, festzustellen, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, an die Klägerin für ein "2. Vertragsjahr" weitere 725,90 EUR zu bezahlen, sowie die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 186,24 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 12.12.2007 zu bezahlen. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, dass die im Formular enthaltene Zahlungsverpflichtung eine nach § 305 c BGB unwirksame, da überraschende Klausel darstelle, der Vertrag darüber hinaus wirksam angefochten worden sei. Die Beklagte sei davon ausgegangen, dass es sich beim Formular um eine routinemäßige Abfrage im Rahmen des bestehenden kostenlosen Eintrags beim "öffentlichen" und kostenlosen Branchentelefonbuchs gehandelt habe. Ihren Irrtum habe sie erst nach Erhalt der Rechnung am 30.10.2007 bemerkt. Der Vertrag sei daraufhin wegen arglistiger Täuschung und Irrtums wirksam angefochten worden. Das Schreiben der Beklagten vom 2.11.2007, in welchem sie die Stornierung des Vertrages erklärt habe, sei als Anfechtungserklärung auszulegen. Das Vertragsformular sei so angelegt, dass der Eindruck erweckt werden soll und bei der Beklagten auch erweckt worden sei, dass lediglich ein bereits erfolgter kostenloser Brancheneintrag auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft werde. Es werde suggeriert, dass eine Geschäftsbeziehung bereits bestünde. Zudem vermeide das Formular die Wörter "Vertrag" oder "Auftrag", sondern verwende vielmehr das Wort "Antrag". Damit werde der Eindruck erzeugt, es handele sich um eine offizielle Seite, bei der man üblicherweise Anträge stellt. Darüber hinaus sei das Rechtsgeschäft sittenwidrig bzw. wucherisch. Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf alle zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
Klage und Widerklage sind zulässig, lediglich die Widerklage ist begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung der mit der Klage geltend gemachten Vergütung zu. Dahingestellt bleiben kann, ob die Vergütungsklausel als überraschende Klausel gemäß § 305 c BGB zu werten ist, die nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden ist. Der Vertrag wurde nämlich jedenfalls wegen arglistiger Täuschung rechtswirksam gemäß §§ 123, 142 BGB angefochten. Die Anfechtungserklärung erfolgte durch anwaltliches Schreiben vom 23.11.2007. Der Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung ist gegeben. Als mögliche Täuschungshandlung im Rahmen des § 123 BGB kommt, wie das Landgericht Köln in seiner Entscheidung vom 26.9.2007 im Verfahren 9 S 139/07 (=Anlage B3) ausführt, nicht nur das Vorspielen falscher oder das Entstellen oder Verschweigen bekannter Tatsachen trotz Aufklärungspflicht in Betracht. Als Handlungsvariante der arglistigen Täuschung kommt darüber hinaus auch jedes andere Verhalten in Betracht, sofern es geeignet ist, beim Gegenüber einen Irrtum hervorzurufen und den Entschluss zur Abgabe der gewünschten Willenserklärung zu beeinflussen. So reicht es aus, wenn der Handelnde sich darüber bewusst ist, dass sein Verhalten jedenfalls in der Gesamtschau aller Einzelakte, geeignet ist, den anderen in die Irre zu führen. Er muss insoweit nur mt der Möglichkeit rechnen, der Gegner würde bei Kenntnis aller Umstände die begehrte Willenserklärung nicht oder nicht mit dem erhofften Inhalt abgeben, wobei ein bedingter Vorsatz beim Täuschungswillen für die Annahme eines arglistigen Verhaltens im Sinne des § 123 BGB ausreicht. Für die Berechtigung zur Anfechtung sei nicht entscheidend, ob der Anfechtende seinerseits die im geschäftlichen Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet oder hinsichtlich des Überlesens gewisser Vertragsinformationen selbst fahrlässig gehandelt hat. Die Bestimmung des § 123 BGB verfolgt nämlich das Ziel, einem auf Arglist und Täuschung beruhenden Geschäftsgebaren in aller Regel die Rechtswirkung zu nehmen. Insbesondere in Fällen, in denen der Verfasser eines Vertragsangebotes mittels Aufmachung und Formulierung eine Art der Gestaltung wählt, die objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine fehlerhafte Vorstellung über die tatsächlichen Angebotsparameter hervorzurufen, kann eine Täuschung selbst dann angenommen werden, wenn der wahre Charakter des Schreibens bei sorgfältigem Lesen hätte erkannt werden können. Die Täuschung muss planmäßig eingesetzt worden und nicht bloß Folge, sondern Zweck des Handelns sein. Den Ausführungen des Landgerichts Köln schließt sich das Gericht vorliegend an. Ein solcher Fall ist vorliegend auch gegeben. Von einem "Vertragsangebot" oder einem "Auftrag" ist im oberen Bereich des Formulars an keiner Stelle in deutlich hervorgehobener Weise die Rede. Die Formulierung "Eintragungsantrag" legt nicht die Interpretation nahe, einen entgeltlichen Vertrag abzuschließen. Sie kann vielmehr auch so verstanden werden, dass der Unterzeichnende mit dem vorgesehenen Eintragungstext einverstanden ist oder Änderungen wünscht. Daraus ist ersichtlich, dass die Klägerin mit Unterbreitung von Angeboten der vorliegenden Art darauf abzielt, die mangelnde Sorgfalt der Adressaten beim Lesen des Angebotstextes zu nutzen, um zum Vertragsabschluss zu gelangen. Insgesamt wird durch Wortwahl und optische Aufbereitung, wie bereits aufgeführt, der Eindruck erweckt, es gehe für den Adressaten darum, bereits voreingetragene Daten seiner Firma zu kontrollieren und zu korrigieren. Es wird der Anschein eines bereits bestehenden Eintrags und einer bereits bestehenden laufenden Geschäftsbeziehung hervorgerufen. Aufgrund der wirksamen Anfechtung kann auch dahingestellt bleiben, ob vorliegend Sittenwidrigkeit bzw. Wucher vorliegt. Eine Anfechtung wegen Irrtums scheidet aus, da eine entsprechende Anfechtungserklärung nicht unverzüglich gemäß § 121 BGB erfolgte. Sofern die Beklagte mit Schreiben vom 2.11.07 den Vertrag stornierte, lässt dies keine Auslegung als Anfechtungserklärung wegen Irrtums zu. Die Anfechtung wegen Irrtums wurde erstmals mit Schreiben vom 23.11.07 erklärt und erfolgte damit nicht mehr unverzüglich. Auf die Widerklage hin war die Klägerin antragsgemäß zu verurteilen. Die Beklagte kann Feststellung der nicht bestehenden Zahlungspflicht auch hinsichtlich der für das Folgejahr zu zahlenden Vergütung verlangen. Aus § 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ergibt sich eine Mindestlaufzeit des Vertrags von 24 Monaten. Die Klägerin hat durch Berufung auf die Wirksamkeit des Vertrags deutlich gemacht, dass eine weitere Vergütung von ihr verlangt werden wird. Ein rechtliches Interesse der Beklagten an der von ihr begehrten Feststellung besteht damit. Der Beklagten steht gegen die Klägerin weiter ein Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 186,24 EUR als Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen gemäß §§ 311,241 Abs. 2, 280 BGB zu. Wie bereits ausgeführt, zielte das Formular der Klägerin auf Täuschung der Beklagten ab. Die außergerichtlichen Anwaltskosten sind der Höhe nach schlüssig vorgetragen und wurden nicht beanstandet. Die ebenfalls geltend gemachten Verzugszinsen sind gemäß §§ 286, 288 BGB erstattungsfähig. Innerhalb der von der Beklagten gesetzten Frist hat die Klägerin nicht erklärt, dass sie bereit sei, deren Anwaltskosten zu bezahlen und hat diese auch nicht bezahlt, so dass sie dadurch in Verzug geriet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
gez.
Verkündet am 28.10.2008 gez. |
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