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Feststellungsklage gegen Online Branchenclick (Spengler)

Hintergrund
> Wendelin Spengler hatte mithilfe des sog. Henghuber Formulars (>>>) Unterschriften eingesammelt und bedrängte nun die Unterzeichner, die in dem Formular versteckt genannten Kosten zu bezahlen.
> Ein Betroffener klagte daraufhin selber um gerichtlich feststellen zu lassen, dass eine Forderung gegen ihn nicht bestehe.  (Siehe Empfehlung Feststellungsklage).
> Das Gericht bestätigte: Eine Forderung besteht nicht. Die Kosten des Verfahrens trägt Wendelin Spengler.
> Der klagende Betroffene wurde vertreten durch RA Volker Scheichen - Ost (siehe Anwaltsliste)

Kommentar: Vorsicht Falle:
Die Anwälte von Herrn Spengler versuchten, nachdem die Feststellungsklage eingereicht war, die Kosten auf den Kläger abzuwälzen, indem sie in der Klageerwiderung ein sofortiges Anerkenntnis abgaben - also sie erklärten, dass gar keine Forderung mehr bestehe. Der Richter lies sich aber nicht darauf ein, da in der Klagebegründung das Mahnschreiben des Herrn Spengler beigelegt war. In diesem Mahnschreiben hatte Herr Spengler ausdrücklich erklärt, dass er einen Anspruch geltend mache, der juristisch einwandfrei sei... daher bestand der Anspruch des Betroffenen, durch Feststellungsklage feststellen zu lassen, dass kein Anspruch besteht, zu Recht. Spengler muss also die Kosten des Verfahrens tragen.

AMTSGERICHT
STUTTGART - BAD CANNSTATT
Badstraße 23, 70372 Stuttgart
Tel.: 0711/5004 - 0 Telefax: 0711/5004 - 185

10 C 1851/04

Verkündet
am 2 - 7.8.2004

IM NAMEN DES VOLKES

Anerkenntnis - Urteil

In Sachen
Fassadenbau - & Malereibetrieb vertr. durch

Prozessbevollmächtigte:
Klägerin -Rechtsanwalt Volker Scheichen - Ost, Landwehrstr. 2, 64293 Darmstadt Gz.: sch - hu

gegen

Wendelin Spengler Inhaber der Firma online Branchenclick, Steiermärker Str. 5 - 7, 70469 Stuttgart

Prozessbevollmächtigte:
Beklagter - Rechtsanwälte Bayh & Fingerle, Königstr. 22, 70173 Stuttgart , Gz.: 06.04691

wegen Feststellung

hat das Amtsgericht Stuttgart - Bad Cannstatt durch den Richter am Amtsgericht Dr. Volz ohne mündliche Verhandlung gemäß § 307 Abs. 2 ZPO am 27.08.2004

für Recht erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, einen Betrag in Höhe von 1.485,87 EURO an den Beklagten zu bezahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert

1.485,87 EURO.

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte war entsprechend seines Anerkenntnisses in der Klagerwiderungsschrift vom 09.08.2004 zu verurteilen (§ 307 Abs. 2 ZPO).

Die Kosten des Rechtsstreits waren dem Beklagten gemäß § 91 ZPO aufzuerlegen.

Ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO war nicht festzustellen.

Eine Kostentragungspflicht der Klägerin schied damit aus.

Dies vor dem, Hintergrund, dass sich der Beklagte durch Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 24.11.2003 und 01.04.2004 eines Anspruchs gegen die Klägerin berühmt und damit Klagveranlassung gegeben hat.

Dr. Volz

Richter am Amtsgericht

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