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Maulkorbversuch der Adressbuchschwindler
Dazu ist folgendes zu sagen:
Wenn sie auf unsere Seiten verlinken wollen: am besten verlinken Sie auf die Startseite. Auf der Startseite gibt es in der Regel keine Äusserungen, die angeblich das Persönlichkeitsrecht eines Mandanten beschädigen könnten. (Siehe BGH Urteil)
Wenn Sie dann trotzdem eine Abmahnung erhalten, kann man leider so ein Abmahnschreiben nicht einfach ignorieren.
Durch das Abmahnschreiben entstehen 3 Gefahren:
1. Kann es wirklich zu einer Einstweiligen Verfügung oder Klage kommen - wie angedroht - dann würde der Streitwert erhebliche Vorkosten für den Betroffenen erzeugen.
2. Kann der abmahnende Anwalt tatsächlich für sein Schreiben 500 Euro verlangen?
3. Erfährt der Linksetzende durch das Abmahnschreiben, dass - möglicherweise - auf rechtswidrige Veröffentlichungen verlinkt wird. Das erhöht laut BGH Urteil seine Prüfungspflichten. Ab jetzt kann ein "zu eigen machen" unterstellt werden.
Die deutsche Rechtsprechung ist leider noch nicht ganz ausgegoren, was Internet und Linksetzung betrifft.
Es gibt die Möglichkeit, dass ein Gericht entscheidet, man habe sich durch die Linksetzung (nach Kenntnis durch die Abmahnung) auch die Inhalte der verlinkten Unterseiten zu eigen gemacht.
Vorerst gilt: Wenn jemand beispielsweise auf die Startseite des Spiegel verlinkt und der Spiegel muss irgendeine Äusserung auf einer Unterseite unterlassen - dann hat man sich diese Äusserung durch den Link nicht zu eigen gemacht, da man ja gar nicht alle Seiten des Spiegel kennen kann.
Ausser, man bezieht sich im Zusammenhang mit der Linksetzung  direkt auf diese untersagte Äusserung.
Zumindest verstehen wir so das BGH Urteil zur Linksetzung, das der bisher einzige Wegweiser im Dunkel der Linksetzungsproblematik ist.
(Link zum Urteil BGH)
Hierbei sind besonders folgende Passagen interessant
Wer jedem Ärger aus dem Wege gehen will - wer auch nicht sein verfassungsrechtlich verbrieftes Grundrecht auf  "Informationsfreiheit durch Linksetzung" verteidigen will - der verzichtet am besten auf den Link und schreibt einen Brief an den Abmahnanwalt, in dem mitgeteilt wird, dass man vorsorglich auf die Linksetzung verzichtet - dass man aber auf keinen Fall bereit ist, die Abmahnkosten zu bezahlen, da bisher nicht bekannt war, dass möglcherweise ein Rechtsbruch vorliegt..
Hier ein Musterschreiben
Der Abmahnanwalt wird nun sicher weiter versuchen, Geld abzukassieren. Lassen sie sich nicht von seinem Gelabere beeindrucken - wenn er will, soll er klagen.
Unserer Ansicht nach hat er zu 99,9 % keine Chance.
Und er kann höchstens um den Streitwert seines Schreibens - also 500 Euro - klagen - da ist die Verteidigung im Notfall nicht so teuer, als wenn er klagt.
Wer etwas couragierter ist und den Grundrechten ein bisschen unter die Arme greifen will, schickt das gleiche Schreiben und ersetzt den Link durch die blosse Adresse - gibt also die Adresse der Startseite zum Thema Adressbuchschwindel an, ohne dass ein technischer Link gelegt wird, also wenn man draufklick, passiert nichts - so etwas ist eine Quellenangabe.... also so:
http: // www. verbraucherabzocke.info/6-Online/online.html
Ein Empfänger einer Abmahnung mit Sitz in der Schweiz teilte uns Folgendes mit:
Die Schweizer Bundespolizei Abt. Internetkriminalität hat mir nach Durchsicht der betreffenden Seiten mitgeteilt:
a) Deutsche Gerichtsentscheide genügen nicht, um in der Schweiz etwas durchzusetzen. Wenn schon, sollen die mitteilen, was nach Schweizer Recht stossend sei.
b) Die verlinkte Seite (Startseite) ist nicht illegal und enthält nichts Widerrechtliches, geschweige denn Stossendes. Die Startseite weise höchstens auf die betreffende Problematik hin und enthält selber nichts Illegales. (ist noch wichtig für andere, die einen Link schalten)
Dazu gibt es auch einen Gerichtsentscheid in Zürich, der besagt, dass keiner für eine verlinkte Seite haftet, die eventuell auf weiteren Unterseiten oder weiterverlinkten Seiten rechtswidrige Inhalte hat. Dazu komme, dass beim Anklicken des Links eine separate Seite geöffnet werde.
c) Weiter sagten sie, wenn die Firma sich stösst an der Liste, die auf der verlinkten Internetseite ist, so soll er zu dem gehen, der sie betreibt.
So die Aussagen der Internetspezialisten von der Bundespolizei in der Schweiz.
Hintergrund
Die eigenwilligen Ausführungen des Rechtsanwalts Dr. Günther aus Heidelberg
14.12.2007 Anonymer Adressbuchbetrüger versucht durch Drohbrief an Dr. Peter Niehenke, die Redaktion Verbraucherabzocke zur Aufgabe zu zwingen

externe links zum Thema
http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=85187
http://www.mein-parteibuch.com/blog/2007/04/04/link-fuer-100000-euro/#more-1782

http://www.aeusserungsfreiheit.de/07/10/

http://www.rechtundgerechtigkeit.de/index.html
IN EIGENER SACHE
KOMMENTARE
ABMAHNUNG WEGEN LINKSETZUNG
EXTERNE LINKS