Pressemitteilungen der Wettbewerbszentrale
31.10.2007
Kostenfallen im Internet:
Deutscher Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität lässt intransparente Preisgestaltung gerichtlich untersagen – Preisangaben müssen leicht erkennbar sein
Der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e. V. (DSW) ist jüngst erfolgreich gegen Anbieter von vermeintlich kostenlosen Leistungen gerichtlich vorgegangen:
Die Unternehmen Genealogie Ltd. und NETContent Ltd., beide in Großbritannien ansässig, wurden auf Antrag des DSW von dem Landgericht Frankfurt am Main (Az. 3-08 O 35/07 und 3-08 O 36/07) verurteilt. Den Unternehmen ist es nach den Urteilen vom 5.9.2007, deren Urteilsgründe nun vorliegen, untersagt, Dienstleistungen gegenüber Letztverbrauchern im Internet unter Angabe von Preisen anzubieten, wenn die Preisangabe nicht leicht erkennbar ist. Des Weiteren dürfen die Unternehmen verschiedene Klauseln in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr verwenden – so beispielsweise:
„Die Zahlung ist sofort nach Vertragsschluss fällig.“, wenn die Zahlung von dem Verbraucher für einen Zeitraum von 3 bzw. 12 Monaten im Voraus zu leisten ist. Gegen die Entscheidungen wurde jeweils Berufung seitens der Beklagten eingelegt.
Die Unternehmen hatten seinerzeit auf zahlreichen Internetseiten, z. B.:
• www.routenplaner-server.com,
• www.kochrezepte-server.com,
• www.grafik-archiv.com,
• www.genealogie.de
Leistungen angeboten, die nicht als kostenpflichtig erkennbar waren.
„Mit den Urteilen werden die derart undurchsichtigen Angebote zugunsten des seriösen Onlinehandels und verunsicherter Internetnutzer unterbunden.“, stellt Rechtsanwalt Peter Solf, Mitglied der Geschäftsführung des DSW, fest. „Wir sind davon überzeugt, dass die Entscheidungen Bestand haben werden.“, so Solf weiter.
Bereits im Mai dieses Jahres hat die Wettbewerbszentrale, der Schwesterverband des DSW, ein Beispiel gebendes Urteil erwirkt: Auf Antrag der Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft hatte das Landgericht Darmstadt die Gebrüder Schmidtlein GbR zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 24.000,-- € verurteilt (Urteil vom 08.05.2007, Az. 12 O 532/06). Ferner hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 15.06.2007 (Az. 96 O 21/07 - nicht rechtskräftig) die Internetservice AG mit Sitz in der Schweiz zur Unterlassung verurteilt. Die Gegenseite hat Berufung hiergegen eingelegt. Weitere Verfahren gegen Anbieter von Kostenfallen sind noch nicht abgeschlossen ( vgl. Hintergrundpapier).
DSW und Wettbewerbszentrale halten weiterhin die Aufklärung und Mitwirkung der Öffentlichkeit für unabdingbar, um nachhaltig gegen Anbieter von vermeintlich kostenlosen Angeboten vorgehen zu können.
Werden Beschwerden zu dieser Thematik eingereicht, ist die Mithilfe der Beschwerdeführer erforderlich.
Wie diese im Idealfall aussehen sollte, ergibt sich aus dem Merkblatt „Beschwerden über vermeintlich kostenlose Angebote im Internet“.
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.
Landgrafenstraße 24 B
61348 Bad Homburg vor der Höhe
Telefon: 06172 / 12 15 0
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