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| Hanseatisches OLG AZ 7 U 58/09 vom 08.09.2009 |
Telefonisch war für ein kostenloses Gewinnspiel geworben und nach der Bankverbindung gefragt worden, um eventuelle Gewinne überweisen zu können. Später wurde behauptet, am Telefon sei ein kostenpflichtiger Vertrag abgeschlossen worden. |
"... Die Antragsgegnerin hat nämlich glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin von den Konten des Rentners R... M... und der Rentnerin F... R... Gelder abbuchte, obwohl sie wusste, dass eine Zustimmung zur Abbuchung nicht vorlag...."
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| AG München vom 18.2.09, AZ 262 C 18519/08 |
Eine Mitgliedschaft auf einer Website mit einem Minderjährigen kommt nur dann
zustande, wenn diese von seinen Eltern oder nachträglich (nach seinem
18. Geburtstag) von ihm genehmigt wird. |
Darüber hinaus sind Entgeltvereinbarungen, die in einem ungegliederten Fließtext enthalten sind, unwirksam, da überraschend. Pressemitteilung des AG München |
| LG Köln vom 21.01.2009 -18 O 351/08 |
Quelle: http://www.openpr.de/news/277021.html "Urkundsklage der Fondsgesellschaft MULTI ADVISOR FUND I GbR abgewiesen - Das Landgericht Köln sieht den gesamten Vertrag und seine allgemeinen Geschäftsbedingungen der MULTI ADVISOR FUND I GbR als unwirksam an. |
| Grund: der extreme Kleindruck, der es sehbehinderten Menschen unmöglich mache, den Text in zumutbarer Weise zur Kenntnis zu nehmen." |
| AG Wuppertal 32 C 152/08 vom 01.12.2008 |
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"...Zwar lagen zwischen dem Vertragsabschluss und der Widerrufserklärung mehr als zwei Wochen. Mangels hinreichender Aufklärung der Klägerin über das Widerrufsrecht hat die Widerrufsfrist nicht mit dem Vertragsabschluss begonnen....der Unternehmer muss dem Verbraucher...eine Widerrufsbelehrung in Textform erteilen. Die Möglichkeit des Verbrauchers, die Widerrufsbelehrung auf der Internetseite...anzuklicken..,erfüllt diese Voraussetzung nicht...." |
| AG Mítte 17 C 298/08 vom 05.11.2008 |
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| Urteil OLG Hamm, 31 W 38/08 vom 10. Oktober 2008 |
Bank darf Konto fristlos kündigen, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung nicht zugemutet werden
kann, z. B. wenn das Girokonto für strafbare oder
verbotene Aktivitäten genutzt wird (vgl. BGHZ 154, 146 ff.). |
Solche Aktivitäten sind
bereits in Zusammenhang mit der Webseite "movie-tester.com" festzustellen (Hintergrundinfo) |
| AG Berlin Mitte 12 C 52/08 vom 28.07.2008 |
Klingeltonanbieter hat keinen Anspruch auf Zahlung: "Die Beklagte konnte nach allgemeiner Lebenserfahrung nämlich nicht darauf vertrauen, dass nur Volljährige oder gar nur Vertragspartner des jeweiligen Mobiltelefonanbieters die entsprechenden Mobiltelefone nutzen. |
| Vielmehr begab sich die Beklagte zum Zwecke des unhinterfragten Vertragsabschlusses privatautonom in die Lage, an ihr von Person und Alters her nicht bekannte Vertragspartner Leistungen zu erbringen, deren Bezahlung sie sich nicht sicher sein konnte...." |
| AG Hamm AZ 17 C 62/08 vom 26.03.2008 |
Die Micro SD 256 Ltd. hat keinen Anspruch auf Zahlung, da der Nutzer nicht damit zu rechnen brauchte, dass auf die Kostenpflichtigkeit in den AGBs hingewiesen wird. |
| Handelsgericht Wien 22 Cg 47/07s vom 20.03.2008 |
Unterlassungsklage gegen die IS Internet Service AG, Schweiz |
| BGH Aktenzeichen: I ZR 102/05 vom 18.10.2007 |
Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass es den jugendschutzrechtlichen Anforderungen nicht genügt, wenn pornographische Internet-Angebote den Nutzern nach der Eingabe einer Personal- oder Reisepassnummer zugänglich gemacht werden. |
Auch wenn zusätzlich eine Kontobewegung erforderlich ist oder eine Postleitzahl abgefragt wird, genügt ein solches System den gesetzlichen Anforderungen nicht. |
| LG Frankfurt / Main 3-08 O 35/07 vom 05.09.2007 |
"...dass ein Verbraucher, der eine im Internet angebotene entgeltpflichtige Dienstleistung in Anspruch nehmen will, vor deren Inanspruchnahme klar und eindeutig auf den für die Erbringung der Dienstleistung zu zahlenden Preis hingewiesen wird..." |
Unterlassungsklage des DSW gegen Genealogie Ltd. ( Michael Burat und Marina Wagner) |
| AG München 16.1.07, AZ 161 C 23695/06 |
Versteckt sich die Zahlungspflicht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, kann diese Klausel ungewöhnlich und überraschend und damit unwirksam sein, wenn nach dem Erscheinungsbild der Website mit einer kostenpflichtigen Leistung nicht gerechnet werden musste. |
Quelle: www.verbraucherrecht.at
Das LG Darmstadt untersagte konkret, bei Handeln im Wettbewerb, die Teilnahme an einem Gewinnspiel derart von der Inanspruchnahme einer kostenpflichtigen Dienstleistung im Internet oder sonst werblich abhängig zu machen, dass am Gewinnspiel nur teilnehmen kann, wer sich für eine kostenpflichtige Dienstleistung registriert. Für jede Zuwiderhandlung kann ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro verhängt werden. |
Der Trick mit der versteckten Kostenpflichtigkeit wird auch im Adressbuchschwindel-Geschäft angewandt. Obwohl die Opfer hier meist erfahrene Kaufleute sind, die keinen Verbraucherschutz genießen und von denen eine größere Sorgfalt erwartet wird als von Verbrauchern, wurden schon zahlreiche Prozesse gewonnen, weil die Kostenpflichtigkeit im Kleingedruckten versteckt war.
Beispiele
Preise
dürfen nicht im Kleingedruckten versteckt sein .
Das AG München wies die Klage einer Firma zurück, die für
einen Eintrag in ein "Internet-Branchenbuch 699 Euro kassieren wollte.
Der Preis war jedoch in der Mitte des Vertragstextes verborgen... ( Az 262 C 19532/ 02)
Pressenotiz aus der Neuen
Presse (Hannover) vom 17.11.2002 Preise müssen sichtbar sein - Tarife im Kleingedruckten
unwirksam
MÜNCHEN. Wichtige Vertragsbestandteile, wie im vorliegenden Fall
die Kosten eines Eintrags über einen Online-Service im Internet-Branchenbuch,
dürfen nicht im Kleingedruckten versteckt werden. Sonst muss
der Kunde trotz Vertrags nicht zahlen, entschied das Münchener
Amtsgericht in einem gestern veröffentlichten
Urteil. Es ist noch nicht rechtskräftig, da der Online-Service
Berufung eingelegt hat. GZ.: 262 C 19532/02 AG München
AG
Berlin Charlottenburg Urteil vom 11. 12. 2002 - AZ 202 C 349 / 02
Bei der Zahlungsverpflichtung
handelt es sich um eine Hauptleistungspflicht, von der erwartet werden
kann, dass sie an herausgehobener Stelle positioniert wird....Dadurch, dass
der Preis für den Grundeintrag im nachfolgenden kleingedruckten
Text unter der Überschrift "Hinweise" erst im 5. Satz
auftaucht, zielt das Vertragsangebot der Klägerin darauf ab, dass
der Kunde die Verpflichtung zur Zahlung von 699,00 Euro...übersieht.
Anders ist der von der Klägerin gewählte Aufbau des Formulars
nicht zu erklären...
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