WVM Werbeverlag GmbH
An der Eickosmühle 38
41238 Mönchengladbach
München, den 15.11.2007
XXXXXXX ./. WVM
Rechnungsnummer: XXXXXXXXXX
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit zeige ich Ihnen die anwaltliche Vertretung von XXXXXXXXXXXX an. Die ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert.
Sie haben meiner Mandantin unter dem 09.11.2007 eine Rechnung für eine angebliche Anzeige in der Infobroschüre „Ratgeber für Eltern“ über € 749,70 zukommen lassen. Sie berufen sich hierbei auf einen angeblich mit meiner Mandantin abgeschlossenen Anzeigenauftrag vom 09.08.2007. Sie wissen sicherlich, wie es zu diesem vermeintlichen Auftrag gekommen ist. Der guten Ordnung halber fasse ich folgendes zusammen:
Meine Mandantin hat im vergangenem Jahr eine Anzeige in der Gemeindebroschüre Sauerlach geschaltet.
Am 09.08.2007 hat eine namentlich unbekannte Person meine Mandantin telefonisch kontaktiert und mitgeteilt, sie sei eine Mitarbeiterin des Verlages, der die Gemeindebroschüre im Auftrag der Gemeinde Sauerlach herausgeben würde. Meiner Mandantin wurde mitgeteilt, dass nachgefragt würde, ob meine Mandantin das Inserat vom Vorjahr auch in diesem Jahr wiederholen wolle.
Nachdem meine Mandantin dies bestätigt hat, erschien ein Mitarbeiter offensichtlich Ihres Hauses in der Praxis meiner Mandantin, legte eine Farbkopie des Inserates meiner Mandantin aus der Gemeindebroschüre Sauerlach vor und fragte nach, ob die Anzeige so erneut geschaltet werden solle. Nachdem meine Mandantin auch dies bejaht hat, hat dieser Mitarbeiter meiner Mandantin ein Blatt Papier vorgelegt, das weitgehend zugedeckt war. Für meine Mandantin war nur der Bereich, in dem sie rechts unten auf diesem Papier unterschreiben sollte erkennbar.
Nachdem meine Mandantin immer noch davon ausgegangen ist, dass es sich tatsächlich um einen Mitarbeiter der Gemeinde bzw. des Verlages der die Gemeindebroschüre Sauerlach herausgibt und im Auftrag der Gemeinde Sauerlach vorstellig würde, handeln würde, hat meine Mandantin dieses Formular unterzeichnet.
Erst durch Ihre Rechnung vom 09.11.2007 hat meine Mandantin erkannt, dass die telefonisch und persönlich gemachten Angaben wider besseren Wissens und entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten erfolgt sind und es sich um einen vermeintlichen „Ratgeber für Eltern“ und nicht die Gemeindebroschüre handeln würde.
Wie meine Mandantin auf telefonische Rückfrage bei der Gemeinde Sauerlach erfahren hat, wird die Gemeindebroschüre tatsächlich auch nur alle zwei Jahre neu aufgelegt.
Sie haben also meine Mandantin über den tatsächlichen Sachverhalt nicht aufgeklärt sondern ganz im Gegenteil bewusst der Wahrheit zu wider Tatsachen behauptet und hierdurch einen Irrtum bei meiner Mandantin hervorgerufen.
Namens und im Auftrag meiner Mandantin erkläre ich hiermit die
A n f e c h t u n g
eines etwa wirksam zustande gekommenen Vertrages gem. § 123 BGB.
Ungeachtet dieser Anfechtung bestehen ohnehin erhebliche Bedenken an der Wirksamkeit eines etwaigen Anzeigenvertrages. Die einschlägigen Urteile in diesen Angelegenheiten sind Ihnen hinlänglich bekannt. Ich verweise insbesondere auf die Urteile des LG Mönchengladbach, Az. 2 S 172/05 sowie des AG Mönchengladbach-Rheydt, Az. 15 C 60/07. Es mag zwar sein, dass Sie im Nachgang zu diesen Entscheidungen die von Ihnen verwendeten Anzeigenformulare in einzelnen Punkten geändert haben. Die wesentlichen Merkmale für die Unwirksamkeit eines Anzeigenvertrages sind jedoch beibehalten worden.
Darüber hinaus wird rein vorsorglich die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erhoben. Sie haben weder die im Formular genannten tausend Broschüren erstellt noch diese vertragsgemäß zur Verteilung gebracht.
Rein vorsorglich wird weiterhin die außerordentliche fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung eines etwaigen Vertrages erklärt.
Zahlungen wird meine Mandantschaft auf alle Fälle nicht leisten. Meine Mandantschaft behält sich vielmehr vor, im Gegenzug Schadensersatz von Ihnen zu fordern. Der Schadensersatzanspruch umfasst insbesondere die Kosten meiner Inanspruchnahme.
Ich erwarte Ihre rechtsverbindliche Erklärung, dass Sie aus dem vermeintlichen Vertrag mit meiner Mandantin keinerlei Ansprüche mehr herleiten, hier eingehend bis längstens 30.11.2007.
Sollten Sie eine entsprechende Erklärung nicht abgeben oder eine Erklärung abgeben, die nicht den Anforderungen der Rechtsprechung genügt, (auch insoweit verweise ich auf die genannten Urteile) werde ich meiner Mandantin anraten, negative Feststellungsklage gegen Sie zu erheben.
Ebenfalls bleibt bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Erstattung einer Strafanzeige gegen die Verantwortlichen und Handelnden vorbehalten.
Mit freundlichen Grüßen |