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Die Rechtslage |

 

 

 

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Amtsgericht Pinneberg, 24.05.2006
57 C 234/04
AZ: 180/03 AT/as


verkündet am 02.11.2005

AMTSGERICHT PINNEBERG
Urteil

Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
AZ: 180/03 AT/as

 

xxx
- Klägerin
Prozessbevollmächtigt:   Rechtsanwalt Alexander Thamm Atzelbuckelstraße 26. 68259 Mannheim

 

Gegen

 

VSl Verlagsgesellschaft für staatsbürgerliche Informationen mbH vertreten durch den Geschäftsführer Alexander Bornscheuer Dückerstraße 22, 40667 Meerbusch

- Beklagte
Prozessbevollmächtigt:  Rechtsanwalt Reinhard Berkau
Mottenburger Twiete 12, 22765 Hamburg AZ: 1179/04 A01 SB

hat das Amtsgericht Pinneberg - Abteilung 67 -

durch die Richterin Schirmer

im schriftlichen Verfahren nach Schriftsatznachlass bis zum 28.09.2005

für Recht erkannt:


I.   Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, der Beklagten aufgrund von Veröffentlichung von Anzeigen der Klägerin in der Broschüre „Sicherheit Heute" Vergütung zu bezahlen.
II.  Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IM. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.                                                              m
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu voll-streckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Vergütung von Inseratsleistungen aufgrund eines Anzeigenauftrages, den die Geschäftsführerin der Klägerin am 11.11 -2003 unterzeichnet hat.
Dem Anzeigenauftrag vorausgegangen war ein Telefonat zwischen der Geschäftsführerin der Klägerin und dem Zeugen Fuchs. Dabei hatte sich der Zeuge Fuchs ohne Veranlassung durch die Beklagte an diese gewandt und die Schriftenreihe „Sicherheit Heute" der Beklagten der Klägerin vorgestellt. Der genaue Inhalt des Telefonates ist zwischen den Parteien streitig.
im Anschluss an dieses Telefonat erhielt die Klägerin den von der Beklagten formulierten schriftlichen Anzeigenauftrag vom 29.10.2003, welchen die Geschäftsführerin der Klägerin dann am 11.11.2003 unterzeichnete und an die Beklagte zurücksandte. In diesem Anzei­genauftrag heißt es:

„Sehr geehrte Frau H.,
vielen Dank für Ihr Interesse an unserer Schriftenreihe 'Sicherheit Heute'. Wir haben für Sie zum Kennenlernen in der nächsten Ausgabe eine Anzeigenfläche von 1/24 DIN A4 Seite zum Preis von 148,00 EUR zzgl. 16 % MwSt. für Ihr Regionalgebiet Nr. 29 vorgemerkt.

Nach Erhalt der ersten Ausgabe mit Ihrer Anzeige haben Sie in aller Ruhe Zeit zu prüfen, ob Ihre Anzeige auch in der Folgeausgaben erscheinen soll. Das ist fair und ohne Risiko für Sie!"

Der Absatz, in dem diese Formulierungen enthalten sind, endet mit den Worten „Mit freundlichen Grüßen", in einem weiteren Teil, der durch eine Umrandung gekennzeichnet ist, heißt es dann auf der unteren Hälfte des Anzeigenauftrages:
„Ja, bitte senden Sie mir zum Kennenlernen, zum Preis von 148,00 EUR zzgl. 16 % MwSt., die aktuelle Ausgabe der Schriftenreihe 'Sicherheit Heute' mit meiner Anzeige (1/24 DIN A4 Seite) auf der Titelseite,"
Im nächsten Absatz heißt es sodann:         
                                                              ;
„Wenn meine Anzeige weiterhin in der Schriftenreihe 'Sicherheit Heute' erscheinen soll, brauche ich nichts weiter zu tun: Ich erhalte dann zwölf weitere Monate lang jeweils zwanzig Exemplare der aktuellen Ausgabe exklusiv mit meiner Anzeige auf der Titelseite zum oben genannten Preis pro Monat bequem und portofrei nach Hause geliefert. Meine Anzeige wird außerdem pro Monat eintausend Mal zusammen mit den Anzeigen anderer Inserenten zusätzlich verbreitet.

Ich habe jedoch nach Erhalt der ersten Ausgabe zum Kennenlernen zehn  Tage lang Zeit, mich von der Darstellung meines Unternehmens zu überzeugon und kann das Anzeigen-Abonnement danach innerhalb von zwei Wochen widerrufen."
Bezüglich des weiteren Inhaltes und der Gestaltung des Anzeigenauftrages wird Bezug genommen auf die in den Akten befindliche Anlage K 1.
Mit Schreiben vom 26.02.2004 hat die Klägerin gegenüber der Beklagten den Anzeigenauftrag wegen arglistiger Täuschung angefochten.

Die Klägerin ist der Auffassung:

Ihr stehe ein Anfechtungsrecht gegenüber der Beklagten wegen arglistiger Täuschung zu, da die Beklagte zu Unrecht mit einer Verbindung zur Polizei werbe. Darüber hinaus sei sie anlässlich des Telefonates mit dem Zeugen Fuchs darüber getäuscht worden, dass sie lediglich eine Anzeige zu einem einmaligen Preis von 148,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer in Auftrag gebe. Von einem Anzeigenabonnement mit einer Laufzeit von weiteren 12 Monaten sei nicht die Rede gewesen. Bezüglich des einzelnen 'Vorbringens der Klägerin wird auf die Klage vom 12.05.2004 verwiesen. Zusätzlich bestreitet die Klägerin sowohl die ordnungsgemäße Herstellung der Anzeigen, als auch die ordnungsgemäße Verteilung durch die Beklagte,

Die Klägerin hatte zunächst beantragt,

1.  die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 171,68 Euro zuzüglich 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13. März 2004 zu bezahlen;
2.  festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, der Beklagten aufgrund von Veröffentlichung von Anzeigen der Klägerin in der Broschüre „Sicherheit Heute" Vergütung zu bezahlen.

Mit Schriftsatz vom 19.05.2004 hat die Klägerin sodann den Klagantrag zu 1. zurückgenommen, Sie hat klar gestellt, dass sie keine Anzeige an die Beklagte bezahlt hat, auch nicht die erste Anzeige.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, der Beklagten aufgrund von Veröffentlichung von Anzeigen der Klägerin in der Broschüre „Sicherheit Heute" Vergütung zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet,
bereits bei dem dem Anzeigenauftrag voraus gegangenen Telefonat habe der Zeuge Fuchs die Klägerin darauf hingewiesen, dass es sich um ein Anzeigenabonnement mit insgesamt 13 Anzeigen handele und dass die Klägerin nach Erhalt der ersten Ausgabe ein Widerrufsrecht habe. Außerdem habe die Beklagte die von der Klägerin in Auftrag gegebene Anzeige vertragsgemäß in jeweils 1.000 Exemplaren in der Schriftenreihe „Sicherheit Heute" im Innenteil zusammen mit den Anzeigen anderer Kunden in den Ausgaben Februar, März, April 200, sowie für die genannten Ausgaben jeweils 20 Exemplare mit der Anzeige der. Klägerin exklusiv auf der Vorderseite ohne Anzeigen im Innenteil durch die Druckerei Robert Anger­münde GmbH in Norderstedt herstellen lassen. Die 1.000 Exemplare seien durch die Druckerei Robert Angermünde GmbH im Auftrag der Beklagten an die Deutsche Bundespost geliefert worden, damit diese im Regionalgebiet 29 der Klägerin verteilt werden. Die Deutsche Bundespost habe dann die von der Druckerei Robert Angermünde GmbH gelieferten Exemplare mit der Anzeige der Klägerin im Innenteil für die Ausgaben November, Dezember (2003 - Ergänzung durch das Gericht -), Januar, Februar und März 2004 jeweils 1,000 Mal im Postleitzahlengebiet 63000 bis 63999 in zufällig ausgewählten Haushalten durch ihren Dienst „Postwurf spezial" verteilt.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einvernahme des Zeugen Fuchs gemäß des Beweisbeschlusses vom 13,07.2005, Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.08.2005.
Bezüglich des gesamten weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die in den Akten befindlichen Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin ist weder verpflichtet, an die Beklagte den Preis für weitere 12 Anzeigen in der Schriftenreihe „Sicherheit Heute" zu zahlen, da die entsprechende Vertragsklausel einer Inhaltskontrolle gemäß § 305 c BGB nicht standhält (1.), noch ist die Klägerin verpflichtet, an
die Beklagte den Preis für die erste Anzeige zu zahlen, da die Beklagte insgesamt die ordnungsgemäße Verteilung der Broschüre „Sicherheit Heute" nicht nachgewiesen hat (2.).

1.
Bei der von der Beklagten im von ihr formulierten Anzeigenauftrag enthaltenen Formulierung, wonach die Klägerin sich verpflichtet, für weitere 12 Monate Anzeigen in der Schriftenreihe „Sicherheit Heute" abzunehmen, handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung gemäß § 305 BGB; denn bei dieser Formulierung handelt es sich um eine in einer Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingung, die die Klägerin als Verwenderin der Beklagten bei Abschluss des Anzeigenauftrages stellte.
Diese Klausel unterliegt somit der Überprüfung gemäß § 305 c BGB, Dieser Überprüfung hält die Klausel nicht stand, da sie nach den Umständen, insbesondere auch nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich ist, dass die Klägerin als Vertragspartnerin der Beklagten mit ihr nicht zu rechnen brauchte. Sie ist somit nicht Vertragsbestandteil geworden. Darüber hinaus steht die Verlängerungsklausel auch im Widerspruch zum Verlauf der vorausgegangenen Vertragsverhandlungen,
Ob eine Klausel überraschend ist, beurteilt sich in der Regel nach den Erkenntnismöglichkeiten des typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden. Das Ergebnis der objektiven Beurteilung kann aber in beide Richtungen durch konkrete Umstände modifiziert werden.

Bereits nach der äußeren Gestaltung des Vertragstextes ist die hier von der Beklagten verwendete Klausel ungewöhnlich. Dies ergibt sich daraus, dass der Text des Vertrages so gestaltet ist, dass erst in den letzten beiden Absätzen die Anzahl der Anzeigen genannt und der Kunde über das Widerrufsrecht belehrt wird. Dagegen wird das Schreiben begonnen mit einer Bezugnahme auf das vorangegangene Telefonat, in dem es in dem Schreiben heißt: „Vielen Dank für Ihr Interesse an unserer Schriftenreihe 'Sicherheit Heute'." In dem sich an diese Einleitung anschließenden Text ist dann wiederholt die Rede davon, dass es zunächst um eine Ausgabe geht. So heißt es im ersten Absatz: „Wir haben für Sie zum Kennenlernen
in der nächsten Ausgabe eine Anzeigenfläche.....vorgemerkt".
Ebenso wird zu Beginn des Schreibens nur der Preis für eine Anzeige mit 148,00 € zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer benannt. Des weiteren findet sich der ausdrückliche Hinweis, dass der Kunde „nach Erhalt der ersten Ausgabe" Gelegenheit hat, in Ruhe zu prüfen, ob er Anzeigen auch in den Folge­ausgaben haben möchte. Ihm wird durch den Text „Das ist fair und ohne Risiko für Sie!" vorgespiegelt, dass er weitere Verpflichtungen, als die Abnahme der ersten Anzeige, nicht eingeht.

Letztendlich wird erst in dem....des Schreibens. W... gleicher Schriftart gehalten sind und technisch nicht besonders hervorgehoben wurden, von der Gestellung von weiteren 12 Anzeigen geschrieben. Dieser Teil geht im Fließtext unter, Dass die letzten drei Absätze und das Unterschriftenfeld mit einem Kasten umrandet sind, ändert hieran nichts. Zum einen fällt die Umrandung nicht besonders auf, zum anderen beginnt der Text in diesem Kasten mit „Ja, bitte senden Sie mir zum Kennenlernen, zum Preis von 148,00 EUR zzgl, 16% MwSt., die aktuelle Ausgabe......", bevor auf den weiteren Umfang der Verpflichtung und das Widerrufsrecht eingegangen wird. Im gesamten Text ist auch stets nur von dem Preis für eine Anzeige die Rede, die Gesamtkosten für insgesamt 13 bzw. 12 weitere Anzeigen werden nicht genannt.

Somit steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die hier streitgegenständliche Klausel grundsätzlich überraschend im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB ist. Das Ergebnis dieser objektiven Beurteilung kann aber in beide Richtungen, also sowohl für Verwender, als auch Vertragsgegner, durch konkrete Umstände modifiziert werden. Hier ist der Übersendung des von der Beklagten vorformulierten Anzeigenauftrages unstreitig ein Telefongespräch voraus gegangen. Zugunsten der Beklagten als Verwenderin der Klausel konnte diese daher dann nicht überraschend sein, wenn aufgrund des Verlaufes dieses Telefongespräches für den Kunden klar war, dass er nicht nur eine Anzeige, sondern ein sog, Anzeigenabonnement bestellen würde. Da die Beklagte als Verwenderin der Klausel grundsätzlich verpflichtet ist nachzuweisen, dass diese Klausel wirksam ist, müsste sie, nachdem die Klausel nach objektiven Maßstäben unwirksam wäre, beweisen, dass bereits in dem vorangegangenen Te­lefonat der Zeuge Fuchs die Beklagte darüber aufgeklärt hat, dass sie nicht nur eine, sondern insgesamt 12 weitere Anzeigen bestellt. Ebenso hätte der Zeuge Fuchs die Klägerin bereits über das Widerrufsrecht belehren müssen. Dieser Beweis ist der Beklagten nicht gelungen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nämlich zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass das vorangegangene Telefonat zwischen der Klägerin und dem Zeugen Fuchs geradezu darauf angelegt war, die Klägerin um Unklaren darüber zu lassen, dass sie nicht nur eine Anzeige, sondern 12 weitere Anzeigen bestellen würde. Der Zeuge Fuchs hat in seiner Aussage zwar immer wieder betont, dass er aufgrund der ausdrücklichen Anweisung des Niederlassungsleiters und der entsprechenden Schulungen, die er erhalten hat, immer im Plural geredet hat, dies ist jedoch nach Ansicht des Gerichtes nicht ausreichend. Während der Vernehmung wurde deutlich, dass der Zeuge mit der Formulierung, er habe jeweils im Plural gesprochen, meinte, dass er die Broschüre „Sicherheit Heute" als Schriftenreihe bezeichnet hat und auch jeweils von Anzeigen sprach. Über den Gesamtpreis der Anzeigen hat er jedoch nach seinen Angaben nie gesprochen.

Auf die Frage, ob er den Kunden etwas über die Laufzeit gesagt habe, antwortete der Zeuge, dass er dies nie getan habe. Dies wäre nur notwendig gewesen, wenn der Kunde danach gefragt hätte. Von sich aus habe er die Anzei­genlänge jedoch nie erwähnt. Nach Ansicht des Gerichtes handelt es sich bei der Pluralver-wendung durch den Zeugen um eine sprachliche Spitzfindigkeit, die in einem normalen Te­lefongespräch untergeht; dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Übrigen keine konkreten Vertragslaufzeiten besprochen wurden.

Der Zeuge hat des weiteren eingeräumt, dass er nie auf die Frage habe antworten müssen, was denn das Ganze koste, also wie viel der Kunde zusammen mit den 12 weiteren Anzeigen zahlen müsse. Dies zeigt deutlich, dass das gesamte Gespräch so angelegt war, dass der potentielle Anzeigenkunde nicht auf die Idee kommt, dass er mehr als eine Anzeige bestellen würde.

Die Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass es auf das Telefongespräch vor Übersendung des Anzeigenauftrages durch die Beklagte nicht ankomme, weil der Zeuge Fuchs nicht als ihr Vertreter, sondern lediglich als freier Handelsvertreter im Auftrage einer Werbeagentur tätig geworden ist.

Anlässlich der Einvernahme des Zeugen Fuchs ist deutlich geworden, dass es sich entgegen der Behauptung der Beklagten bei dem Telefongespräch nicht Lediglich um die Abklärung der Frage handelte, ob die Klägerin grundsätzlich ein Interesse an der Schaltung von Anzeigen in der Broschüre der Beklagten habe. Vielmehr ist deutlich geworden, dass mit dem Telefongespräch bereits konkrete Vertragsverhandlungen verbunden waren. So hat der Zeuge Fuchs ausdrücklich bekundet, dass er, zumindest am Ende des geführten Telefonates, die Klägerin bzw, die Kunden ausdrücklich in die Pflicht genommen hat. Wenn die Kunden nämlich ihr Interesse bekundet hatten, so hat er dieses Interesse mit Formulierungen, wie etwa: „Ihr Wort gilt doch, kann ich mich darauf 100 %-ig verlassen?" ausdrücklich an den skizzierten Anzeigenauftrag hat binden wollen.

Dies deckt sich Im Übrigen mit dem Text des Anzeigenauftrages, Dieser beginnt nämlich mit dem ein-deutigen Hinweis auf das geführte Telefonat und der Feststellung, dass bereits in der nächsten Ausgabe eine Anzeigenfläche vorgemerkt wurde. Vor diesem Hintergrund kann von einem unverbindlichen Telefongespräch nicht ausgegangen werden. Für den Kunden und somit auch für die Klägerin ist im Übrigen nicht erkennbar, in welchem Verhältnis der Anzeigenwerber, hier also der Zeuge Fuchs, zur Beklagten steht. Dies ist auch nicht von Belang, da der Zeuge Fuchs die Klägerin bereits in die Pflicht genommen hat. Dieses Verhalten des Zeugen Fuchs muss sich die Beklagte zurechnen lassen.

2.
Nachdem somit der Anzeigenauftrag bezüglich der 12 weiteren Anzeigen aus dorn Anzeigenauftrag heraus fällt, bleibt noch der von der Klägerin erteilte Anzeigenauftrag bezüglich der ersten Anzeige. Auch diesbezüglich ist die Klägerin nicht zur Zahlung an die Beklagte verpflichtet Die Klägerin hat detailliert bestritten, dass die neben den 20 Ausgaben, versehen mit der Anzeige der Klägerin auf der ersten Seite, zu erstellenden weiteren 1.000 Ex­emplare mit der Anzeige der Klägerin im Innenteil von der Beklagten ordnungsgemäß verteilt wurden. Trotz richterlichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung vom 24.08.2005 hat die Beklagte den Nachweis nicht gebracht, dass das erste von ihr geschuldete Heft mit der Anzeige der Klägerin im Innenteil von ihr bzw. durch die von ihr beauftragte Post ordnungsgemäß verteilt wurde.

Zunächst einmal ist festzuhalten, dass der diesbezügliche Vortrag der Beklagten bereits im Hinblick auf die Herstellung der 1,000 Exemplare durch die Druckerei Robert Angermünde GmbH nicht in Übereinklang zu bringen ist mit dem Vortrag bezüglich der angeblich von der Deutschen Bundespost verteilten Exemplare. So hat die Beklagte im Schriftsatz vom 10.03.2005 vorgetragen, dass die Druckerei Robert Angermünde GmbH 1,000 Exemplare mit der Anzeige der Klägerin im Inneren für die Ausgaben der Monate November, Dezember 2003 sowie Januar, Februar, März 2004 hergestellt hat. Im Schriftsatz vom 28.09.2005 trägt die Beklagte dann wiederum vor, dass die Druckerei Robert Angermünde GmbH 1.000 Exemplare mit der Anzeige der Klägerin im Innenteil für die Ausgaben Februar, März und April 2004 herstellte.

Bereits dies widerspricht sich. Endgültig widerspricht sich die Beklagte dann, wenn sie im Schriftsatz vom 10.03.2005 vorträgt, dass die Druckerei Robert Angermünde GmbH dann an die Deutsche Bundespost Ausgaben für die Monate April, Mai, Juni, Juli und August 2004 jeweils mit der Anzeige der Klägerin im Innenteil zur Verteilung geliefert hat; mit Schriftsatz vom 28.09.2005 dann jedoch vorträgt, an die Deutsche Bundespost sei geliefert worden die Ausgaben für die Monate November, Dezember, Januar, Februar und März 2004. Es ist somit ersichtlich, dass sich nach den Angaben der Beklagten weder die Herstellungsmonate durch die Druckerei Robert Angermünde GmbH» noch die angeblich durch die Bundespost verteilten Monatsausgaben decken. Auch eine Deckung zwischen den Herstellungsmonaten und den Verteilungsmonaten kann nicht hergestellt werden.

Bei der hier zu verteilenden Ausgabe würde es dem Grunde nach gehen um die Ausgabe für November 2003. Nach dem Schriftsatz vom 10.03.2005 hat die Druckerei Robert Angermünde GmbH dieses Exemplar jedoch nicht an die Deutsche Bundespost geliefert. Nach dem Schriftsatz vom 28.09.2005 hat die Druckerei Robert Angermünde GmbH dieses Exemplar für November 2003 noch nicht einmal hergestellt. Angeblich will die Deutsche Bundespost dann aber jedoch dieses Exemplar gemäß des Schriftsatzes vom 28.09.2005 ordnungsgemäß verteilt haben.

Hinzu kommt des weiteren, dass die von der Beklagten vorgelegten Nachweise für die angebliche Verteilung durch die Deutsche Bundespost in sich nicht stimmig sind. So hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 10.03.2005 ein Schreiben der Deutschen Bundespost vom 27.01.2005 eingereicht, wonach die Deutsche Bundespost die Ausgaben des Heftes „Sicherheit Heute", Heft Nr. 1 bis 28, in den entsprechenden Regionalgebieten verteilt hat.

Beigefügt war diesem Schreiben eine Verteilerliste für die Ausgabe 28, Vorbereitung Schule. Entsprechend den Angaben in dem Schreiben der Deutschen Bundespost enthielt diese Verteilerliste in der letzten Spalte die Angabe, in welcher Postleitzahl die gelieferten Exemplare tatsächlich verteilt wurden. Es wurden also nicht nur der Gebietsschlüssel und die dazu gehörigen Postleitzahlen, sondern auch die konkrete Postleitzahl benannt, in der die Verteilung erfolgt sein soll. In den aufgrund des Hinweises in der mündlichen Verhandlung vom 24.08.2005 sodann eingereichten Verteilerlisten fehlt diese letzte Spalte zu den tatsächlich beworbenen Postleitzahlen.
Dies wurde von der Klägerin auch entsprechend moniert. Die Beklagte zog sich diesbezüglich auf das Argument zurück, dass die Deutsche Bundespost angeblich erst ab der Ausgabe Nr. 25 auf ausdrücklichen Wunsch der Beklagten derart ausführliche Verteilerlisten erstellt hat, in denen auch die tatsächlich beworbene Postleitzahl benannt wird (Schriftsatz vom 28.09.2005, Seite 381 der Akte). Diese Angabe widerspricht jedoch ausdrücklich der Mitteilung der Deutschen Bundespost vom 27.01.2005, welche die Beklagte selbst bereits mit Schriftsatz vom 10.03.2005 (Bl. 322 der Akte) eingereicht hat.

In diesem Anschreiben wird von der Deutschen Bundespost ausdrücklich erklärt, dass die beigefügten Verteilerlisten in der letzten Spalte die tatsächlich beworbenen Postleitzahlen enthalten, Bezug genommen wird dabei auf die Verteilerlisten für die Ausgaben der Hefte 1 bis 28.

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass bereits ein schlüssiger Vortrag der Be­klagten nicht vorliegt. Den getätigten Beweisangeboten, bezüglich der ordnungsgemäßen Herstellung und der Verteilung durch Einvernahme von Zeugen war daher nicht nachzugehen.

Eines weitem Hinweises an die Beklagte bedurfte es ebenfalls nicht, da diese zum einen anwaltlich vertreten ist und zum anderen bereits in der mündlichen Verhandlung vom 24.08.2005 den Hinweis erhalten hatte, dass ein ordnungsgmäßer Nachweis der Verteilung bisher nicht geführt worden

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPU, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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