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Argumente vor Gericht: 5. Wenn Pflichtangaben auf dem Geschäftsbrief fehlen

Lt. dem Handelsrechtformgesetz (HrefG) vom 22.06.98 müssen zwingend folgende Kommunikationsangaben auf einem Geschäftsbrief angegeben sein:

1. Gesellschaft
2. Rechtsform
3. Ort der Handelsniederlassung
4. Registriergericht
5. Registriernummer

Wenn die Gesellschaft und der Ort angegeben sind und der Rest fehlt:
Weder der Antrag, noch die Rechnung sind dann offizielle Geschäftsbriefe. Also = Storno!
Siehe in diesem Zusammenhang auch 7. Das Recht, den Verursacher von Spam mittels Unterschrift zu ermitteln
JURISTISCH