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Argumente vor Gericht: 2. Wucher

2.1. Preise vergleichbarer Produkte
2.2. Funktionale Wertlosigkeit des Registers
2.3. Negatives Image
2.4. Datenbanken grundsätzlich ungeeignet
2.1. Preise vergleichbarer Produkte
Grundeinträge in Adressverzeichnissen, Branchenverzeichnissen und Firmen--Nachschlagwerken sind grundsätzlich kostenlos.
Sie müssen es auch sein, weil sonst ja der Sinn des Nachschlagwerkes nicht erfüllt wird: ein Nachschlagwerk wird nur dann als solches Sinn machen, wenn es umfassend informiert. Das kann aber nur durch einen kostenlosen Grundeintrag gewährleistet werden.
Beweis: Augenschein, allgemeines Grundverständnis
Zitate aus Urteilen zu
Willkürliche Preisgestaltung
Erfolgter Eintrag ins Adressverzeichnis bereits vor Angebotsannahme
2.2. Funktionale Wertlosigkeit des Registers
Es gibt keine repräsentative Auswahl an Firmen - daher ist für einen möglichen Kunden eine Suche in einem derartigen Register sinnlos.
Darüberhinaus kann man in diesem Register nur finden, was man in der Suchmaske eingibt
Nur wer schon weiß, wen er sucht, könnte ihn hier finden - aber auch das nur dann, wenn der Suchende auch weiß, dass der, den er sucht, auch in diesem Register drin steht.
Aber dann kennt er den Gesuchten ja wohl - und braucht auch nicht mehr zu suchen....
Beispiel: Das Internetverzeichnis firmenanzeiger.de
2.3. Negatives Image
In solchen Registern stehen offensichtlich nur Geschäftsleute, die sich von Trickbetrügern haben hereinlegen lassen. das ist für den Eingetragenen peinlich und geschäftsschädigend.
2.4. Datenbanken grundsätzlich ungeeignet
Zum Thema Wucher im Zusammenhang mit Adress-Datenbanken hat RA Hardt eine interessante Recherche vorgelegt. Nachzulesen unter Wucher Recherche
JURISTISCH