Amtsgericht
Syke
Geschäfts Nr.:26 C 582/03
verkündet
am: 29.08.2003
Deutscher OnlineService
GmbH & Co. KG. - gegen Reisecenter Alltours
Irn
Narnen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
der Firma Deutscher OnlineService GmbH & Co. KG., v. d. Fa. OnlineService
GmbH, d.vertr.d.d. GF Helga Girth und Klaus Girth, Mozartstraße
3, 84508 Burgkirchen,
Klägerin
Prozessbevollmächtigte: '
gegen
Reisecenter
Alltours, Inh.: Waltraud Bokelmann, Bremer Straße 25, 27211 Bassum,
Beklagte
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kirsch & Hinrichs, Neuer Weg 61, 26506 Norden,
Geschäftszeichen: 532/02?A?H/Ry
wegen Forderung
hat das Amtsqericht
Syke im schriftlichen Verfahren am 29.08.2003 durch die Richterin am
für
Recht erkannt:
1.) Die Klage
wird abgewiesen.
2.) Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann
die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
gegen sie beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte
in gleicher Höhe vorher Sicherheit geleistet hat.
Tatbestand
Die Klägerin
unterhält im Internet ein Firmenbranchenbuch. Die Beklagte erhielt
von der Klägerin ein Anmeldeformular dazu zugeschickt, das sie
am 09.05.2001 ausgefüllt wieder zurücksandte. In diesem Formular
beantragte sie den Grundeintrag in das Onlinefirmenverzeichnis. Unter
dem 25.05.2001 erfolgte die Auftragsbestätigung. Die Beklagte zahlte
für das erste ( korrigiert: Vertragsjahr ) den Rechnungsbetrag
über 810,84 EUR, kündigte jedoch dann den Vertrag. Die Klägerin
beruft sich auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach der
Vertrag mit Ablauf des Mai 2003 endet. Sie macht nunmehr die Vergütung
für das zweite Vertragsjahr geltend und beantragt, die Beklagte
zu verurteilen, 810,84 EUR zuzüglich 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz
seit dem 30.06.2002 zu zahlen.
Die Beklagte
beantragt
Klageabweisung.
Die Beklagte
trägt vor, sie sei davon ausgegangen, dass der Grundeintrag
kostenfrei sei. Entsprechendes ergäbe sich auch aus dem Antragsformular.
Sie habe die erste Rate lediglich gezahlt, um weiteren Repressalien
aus dem Wege zu gehen. Da sie gekündigt habe, sei sie davon ausgegangen,
dass die Sache erledigt sei. Sie habe den Vertrag wegen arglistiger
Täuschung angefochten. Im übrigen sei ein Vertrag zwischen
den Parteien nicht zustande gekommen, da das Antragsformular gegen H
1, 3 UWG verstoße. Es erwecke den Eindruck, es bestehe die Möglichkeit
einer kostenfreien Grundeintragung. Im übrigen seien die AGB der
Klägerin nicht wirksam Vertragsbestandteil geworden, da diese der
Beklagten erst im nachhinein bekanntgemacht worden seien.
Wegen der Einzelheiten
des Parteienvorbringens wird auf den Akteninhalt verwiesen und Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist
nicht begründet.
Zwischen den
Parteien ist keine wirksame Vereinbarung hinsichtlich einer mit Kosten
verbundenen Grundeintragung in das Internet zustande gekommen.
Die Ausgestaltung
des von der Klägerin versandten Formulars ist darauf abgestellt,
dass bei dem unbefangenen Kunden der Eindruck erweckt wird, als
sei der von der Beklagten gewünschte Grundeintrag in das Online?Verzeichnis
kostenfrei. In dem Text betreffend den Grundeintrag ist ein Kostenbetrag
nicht enthalten, dagegen jedoch in den zusätzlich angebotenen Leistungen.
Erst in dem klein gedruckten dem Vertragstext folgenden Hinweis ist
aufgeführt, dass die Aufnahme in das Firmenverzeichnis einen
Betrag von 699,00 EUR für den Grundeintrag kostet. Damit musste
die Beklagte nicht rechnen. Hinweise, und noch dazu klein gedruckte,
in einem Vertragsformular sind lediglich dazu da, die im Vertragstext
aufgeführten Bestandteile näher zu erörtern, nicht jedoch
sie erst darzustellen. Die Beklagte musste davon ausgehen,
dass der Grundeintrag in das Onlinefirmenverzeichnis kostenfrei
ist. Entsprechend hat sie auch ihre Willenserklärung abgegeben.
Da das Angebot der Klägerin jedoch nicht kostenfrei war, ist insoweit
ein Vertrag nicht zustande gekommen.
Im übrigen
verstößt die Vertragsgestaltung bzw. das Vertragsangebot
gegen das Recht des unlauteren Wettbewerbs. Die Ausgestaltung des Formulars
ist geeignet, den Kunden zu täuschen und zu übervorteilen.
Die Kostenentscheidung
folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt
sich aus H 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Richterin am Amtsgericht