AMTSGERICHT
PIRNA
Schloßhof 7 01796 Pirna TEL: 03501/7650 FAX: 03501/765-150
Aktenzeichen
4 C 863/02
verkündet am: 08.05.2003
IM
NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
Deutscher OnlineService GmbH & Co. KG v.d.d. phG G.G.OnlineService
GmbH vertr. d. d. GF Mozartstr. 3 84508 Burgkirchen
-Klägerin-
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ecker & Müller ...
Gegen
Petschel, Jürgen
- Inh. Fa. Altbausanierung Hertigswalde 100 01855 Sebnitz
-Beklagter-
Proz.essbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Hardt & Fritz Königstr. 46 a 23503 Lübeck
wegen Forderung
hat das Amtsgericht
Pirna durch Richterin am Amtsgericht La Marca aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 03.04.2003
für R E
C H T erkannt:
1. Die Klage
wird a b g e w i e s e n
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin
kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR
300,00 abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit
in gleicher Höhe leistet.
T
A T B E S T A N D
Die Klägerin
nimmt den Beklagten aus einem Vertrag über die Eintragung in das
von ihr betriebene sogenannte Ohline-Branchenbuch im Internet in Anspruch.
Die Klägerin
unteirhält im Internet ein Firmenbranchenbuch und wirbt hierfür
Firmen und Selbständige als Kunden an durch Zusendung eines Anmeldeformulars.
Am 27.03.2001
übersandte der Beklagte. Einen mit, Unterschrift des Inhabers und
Firmenstempel versehenen Eintragungsantrag und Korrekturabzug - Angebot
Nr. 5.0301 vom 19.03.2001 per Fax an die Klägerin, mit dem der
Beklagte, welcher einen Pannendienst - und ~Abschleppunternehmen betreibt,
einen Grundeintrag in das Online-Firmenverzeichnis der Klägerin
bestellte. Wegen der Einzelheiten bezüglich des Inhalts und der
Aufmachung wird auf die als Anlage vorgelegte Kopie des Formulars (Bl.
7, 7 RS, .8 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin
nahm daraufhin die Eintragung in das Online-Verzeichnis unter der Rubrik
"Altbausanierung" vor.
Der Beklagte-bezahlte
den Rechnungsbetrag in Höhe von EUR 810,84 für das erste Vertragsjahr
am 14.09.2001.
Die Rechnung
vom 02.04.2002 über einen weiteren Betrag in Höhe von EUR
810,84 für das zweite Vertragsjahr zahlte der Beklagte nicht.
Mit Schreiben
vom 09.04.2002 erklärte der Beklagte die Anfechtiing wegen arglistiger
Täuschung.
Die Klägerin
trägt vor, sie habe alle wesentlichen Vertragsbestandteile offen
gelegt, und zwar sowohl auf der Vorderseite des Antragsformulars unter
der durch Fettdruck hervorgehobenen Überschrift: "Bitte beachten
Sie folgende Hinweise", als auch auf der Rückseite des Formulars
durch die dort abgedruckten AGB der Klägerin.
Die Klägerin
beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR 810,84 zuzüglich
5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.05.2002
zu bezahlen.
Der Beklagte
beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte
trägt vor, es fehle bereits an der Aktivlegitimation der Klägerin.
Im Übrigen
sei kein wirksamer Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen.
Die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts ergebe sich aus der Sittenwidrigkeit
gemäß § 138 BGB.
Die Klägerin habe ihn arglistig getäuscht.
Ferner liege
ein Verstoß gegen das AGB-Gesetz vor. Die drucktechnische Hervorhebung
der unwesentlichen Teile bei gleichzeitiger drucktechnischer Minderung
des Kostenansatzs für den Grundeintrag und die Versteckung des
zweijährigen Zeitraumes für die Geltungsdauer der Eintragung
führe dazu, dass diese Angaben überraschend seien und aufgrund
entsprechender Anwendung des AGB-Gesetzes als nichtig anzusehen seien.
E
N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
Die Klage ist
unbegründet.
Die Aktivlegitimation der Klägerin ist gegeben. Die Deutsche OnlineService
GmbH & Co. KG ist als Rechtsnachfolgerin der Klägerin aktivlegitimiert.
Die hiesge Klägerin, DeutscheOnline Service OHG Girth, hat mit
Gesellschaftsvertrag vom 28.06.2002 die OnlineService GmbH mit Sitz
in Burgkirchen, diese vertreten durch die Geschäftsführer
Helga und Klaus Girth, in die OHG als persönlich haftende Gesellschafterin
aufgenommen und dadurch eine Kommanditgesellschaft errichtet. Die OnlineService
GmbH und die Deutsche OnlineService GmbH & Co. KG sind unstreitig
in das Handelsregister des Amtsgerichts - Registergerichts - Traunstein
eingetragen. Eine Zustimmung des Beklagten war nicht erforderlich.
Die Klägerin
kann aus dem Eintragungsantrag jedoch keine Ansprüche herleiten.
Die Vergütungspflicht für den Grundeintrag ist nicht Vertragsbestandteil
geworden, da es sich um eine überraschende Klausel gemäß
§ 3 AGB-Gesetz handelt.
Dies ergibt
sich aus der Gestaltung des Eintragungsantrags und Korrekturabzugs vom
19.03.2001, welcher von dem Beklagten unterschrieben zurückgesandt
worden ist.
Die Klägerin
bietet eine Eintragung in ein Firmenbranchenbuch an und fordert die
Empfänger des Schreibens auf, die gewünschte Eintragungsform
zu wählen. Darunter befinden sich drei Kästchen mit einer
Ankreuzungsmöglichkeit.
Deas erste Kästchen
lautet: Grundeintrag in das "Onl,ine-.Firmenverzeichnis. Darunter-steht,klein,
welche Angaben erwartet werden.
Das zweite Kästchen
lautet: Hervorgehobener Eintrag-in das Online-Firmenverzeichnis; darunter:
Aufpreis: EUR 149,00 p.A.
Das dritte Kästchen
lautet: Zusätzlicher Verweis (LINK) auf Ihre Internet Homepage;
darunter: Aufpreis Eur 43,00 p.A.
Alle drei Kästchen
enthalten ein Sternchen, welches sich unter den drei Kästchen befindet
mit dem Text:
„Bitte
beachten Sie folgende Hinweise:“'
In der Mitte
dieses kleingedruckten Textes steht:
„Die Richtigkeit der oben. aufgeführten Firmendaten sowie
dieAufnahme in das:.Firmenverzeichnis zum Preis von jährlich EUR
699,00 netto für den Grundeintrag wird durch die Unterschrift bestätigt.“
Der' übrige
Text betrifft Datenübermittlung und.andere nebensächliche
Hinweis.e.
Die Anqabe des Grundpreises von EUR 699, 00 inmitten des kleingedruckten
Teils, welcher im übrigen unwesentliche Bestandteile.enthält,
stellt eine überraschende Klausel im Sinne des § 3 AGB Gesetz
dar.
Der Empfänger
des Eintragungsantrags, vorliegend. der Beklagte musste nicht damit
rechnen, dass sich inmittendieses Textes die Angabe des Grundpreises
befindet; zumal.es sich dabei um einen beträchtlichen Betrag,handelt,
der jedes Jahr erneut anfällt.
Der Grundpreis
hätte auch in dem ersten Kästchen genannt werden können
in der gleichen Form, wie in den weiteren Kästchen der.Aufpreis
genannt ist..Durch diese Gestaltung des Eintragungsantrags wird . bei
dem Empfänger der Eindruck erweckt, dass der Grundeintrag koptenlos
sei und nur für Sonderwünsche ein Aufpreis zu zahlen ist.
Der mitten im kleingedruckten Teil angegebene Grundpreis ist dazu geeignet,
von den angeschriebenen Personen übersehen zu werden. Dies wäre
nicht der' Fall, wenn der Grundpreis, direkt bei dem ersten Kästchen
angegeben wäre.
Damit ist nur
allzu offensichtlich, dass die''Klägerin die Preisangabe bewusst
versteckt hat, damit. die Empfänger diese übersehen bzw.überlesen.
Da,die
Preisangabe für den Grundeintrag bereits aufgrund der Anwendung
des AGB-~Gesetzes nichtig ist,.erübrigt sich eine Erörterung
der Frage, ob der Beklagte den Vertrag über. den Firmenbranchenbucheintrag
wirksam unter Einhältung der Anfechtungsfrist wegen arglistiger
Täuschung angefochten hat.
Die Kostenentscheidung
folgt aus 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
aus SS 708 Nr. 11, 711 ZPO.