Hinweis zur Suche bei GOOGLE: Immer wieder gelingt es Firmen, GOOGLE unter Druck zu setzen, bestimmte unserer Informationen aus den Suchergebnisseiten bei GOOGLE.de zu entfernen.
Die unzensierte GOOGLE-Suchmaschine für Deutschland finden Sie hier:
Diese Seiten werden immer wieder Opfer von sog. DDoS-Attacken (zur Erklärung siehe folgende Seite bei http://de.wikipedia.org/wiki/Ddos.) Für den Fall, dass diese Infoseite einmal nicht erreichbar sein sollte, notieren Sie sich folgende Emailadresse (attackenabwehr@gmail.com).

| Datenschutzerklärung / Wichtiger Hinweis | Home | Wir über uns | Netzwerke | Namensliste | Länderübersicht | Feedback | Die Witzeseite | Vorsicht Zensur! |
Anzeigenfirmen
| Startseite Anzeigenfirmen | Aktuell | Newsübersicht |
Erfahrungen geschädigter Verlage | Die rechtliche Lage | Liste der gewonnenen Prozesse |
Adressbuchfirmen
| Startseite Adressbuchfirmen   |   Aktuell | Liste der Adressengräber | Newsübersicht | Newsübersicht Europaparlament |

 

 

Wir sind für unsere Arbeit auf Spenden angewiesen. Bitte beteiligen Sie sich, wenn Sie diese Seiten nützlich fanden

 
Amtsgericht Pirna (Urteil)

Resumee:
Auch bei Einforderung der Zahlung für das zweite Jahr gilt:: bei Verstoß gegen AGB ist eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht Voraussetzung für eine Abweisung der Zahlungspflicht..

 

AMTSGERICHT
PIRNA
Schloßhof 7 01796 Pirna TEL: 03501/7650 FAX: 03501/765-150

Aktenzeichen
4 C 863/02
verkündet am: 08.05.2003

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit
Deutscher OnlineService GmbH & Co. KG v.d.d. phG G.G.OnlineService GmbH vertr. d. d. GF Mozartstr. 3 84508 Burgkirchen

-Klägerin- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Ecker & Müller ...

Gegen

Petschel, Jürgen - Inh. Fa. Altbausanierung Hertigswalde 100 01855 Sebnitz
-Beklagter-
Proz.essbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hardt & Fritz Königstr. 46 a 23503 Lübeck

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Pirna durch Richterin am Amtsgericht La Marca aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 03.04.2003

für R E C H T erkannt:

1. Die Klage wird a b g e w i e s e n
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 300,00 abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

T A T B E S T A N D

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einem Vertrag über die Eintragung in das von ihr betriebene sogenannte Ohline-Branchenbuch im Internet in Anspruch.

Die Klägerin unteirhält im Internet ein Firmenbranchenbuch und wirbt hierfür Firmen und Selbständige als Kunden an durch Zusendung eines Anmeldeformulars.

Am 27.03.2001 übersandte der Beklagte. Einen mit, Unterschrift des Inhabers und Firmenstempel versehenen Eintragungsantrag und Korrekturabzug - Angebot Nr. 5.0301 vom 19.03.2001 per Fax an die Klägerin, mit dem der Beklagte, welcher einen Pannendienst - und ~Abschleppunternehmen betreibt, einen Grundeintrag in das Online-Firmenverzeichnis der Klägerin bestellte. Wegen der Einzelheiten bezüglich des Inhalts und der Aufmachung wird auf die als Anlage vorgelegte Kopie des Formulars (Bl. 7, 7 RS, .8 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin nahm daraufhin die Eintragung in das Online-Verzeichnis unter der Rubrik "Altbausanierung" vor.

Der Beklagte-bezahlte den Rechnungsbetrag in Höhe von EUR 810,84 für das erste Vertragsjahr am 14.09.2001.

Die Rechnung vom 02.04.2002 über einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 810,84 für das zweite Vertragsjahr zahlte der Beklagte nicht.

Mit Schreiben vom 09.04.2002 erklärte der Beklagte die Anfechtiing wegen arglistiger Täuschung.

Die Klägerin trägt vor, sie habe alle wesentlichen Vertragsbestandteile offen gelegt, und zwar sowohl auf der Vorderseite des Antragsformulars unter der durch Fettdruck hervorgehobenen Überschrift: "Bitte beachten Sie folgende Hinweise", als auch auf der Rückseite des Formulars durch die dort abgedruckten AGB der Klägerin.

Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR 810,84 zuzüglich 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.05.2002 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, es fehle bereits an der Aktivlegitimation der Klägerin.

Im Übrigen sei kein wirksamer Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen.
Die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts ergebe sich aus der Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB.
Die Klägerin habe ihn arglistig getäuscht.

Ferner liege ein Verstoß gegen das AGB-Gesetz vor. Die drucktechnische Hervorhebung der unwesentlichen Teile bei gleichzeitiger drucktechnischer Minderung des Kostenansatzs für den Grundeintrag und die Versteckung des zweijährigen Zeitraumes für die Geltungsdauer der Eintragung führe dazu, dass diese Angaben überraschend seien und aufgrund entsprechender Anwendung des AGB-Gesetzes als nichtig anzusehen seien.

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :

Die Klage ist unbegründet.
Die Aktivlegitimation der Klägerin ist gegeben. Die Deutsche OnlineService GmbH & Co. KG ist als Rechtsnachfolgerin der Klägerin aktivlegitimiert. Die hiesge Klägerin, DeutscheOnline Service OHG Girth, hat mit Gesellschaftsvertrag vom 28.06.2002 die OnlineService GmbH mit Sitz in Burgkirchen, diese vertreten durch die Geschäftsführer Helga und Klaus Girth, in die OHG als persönlich haftende Gesellschafterin aufgenommen und dadurch eine Kommanditgesellschaft errichtet. Die OnlineService GmbH und die Deutsche OnlineService GmbH & Co. KG sind unstreitig in das Handelsregister des Amtsgerichts - Registergerichts - Traunstein eingetragen. Eine Zustimmung des Beklagten war nicht erforderlich.

Die Klägerin kann aus dem Eintragungsantrag jedoch keine Ansprüche herleiten. Die Vergütungspflicht für den Grundeintrag ist nicht Vertragsbestandteil geworden, da es sich um eine überraschende Klausel gemäß § 3 AGB-Gesetz handelt.

Dies ergibt sich aus der Gestaltung des Eintragungsantrags und Korrekturabzugs vom 19.03.2001, welcher von dem Beklagten unterschrieben zurückgesandt worden ist.

Die Klägerin bietet eine Eintragung in ein Firmenbranchenbuch an und fordert die Empfänger des Schreibens auf, die gewünschte Eintragungsform zu wählen. Darunter befinden sich drei Kästchen mit einer Ankreuzungsmöglichkeit.

Deas erste Kästchen lautet: Grundeintrag in das "Onl,ine-.Firmenverzeichnis. Darunter-steht,klein, welche Angaben erwartet werden.

Das zweite Kästchen lautet: Hervorgehobener Eintrag-in das Online-Firmenverzeichnis; darunter: Aufpreis: EUR 149,00 p.A.

Das dritte Kästchen lautet: Zusätzlicher Verweis (LINK) auf Ihre Internet Homepage; darunter: Aufpreis Eur 43,00 p.A.

Alle drei Kästchen enthalten ein Sternchen, welches sich unter den drei Kästchen befindet mit dem Text:

„Bitte beachten Sie folgende Hinweise:“'

In der Mitte dieses kleingedruckten Textes steht:
„Die Richtigkeit der oben. aufgeführten Firmendaten sowie dieAufnahme in das:.Firmenverzeichnis zum Preis von jährlich EUR 699,00 netto für den Grundeintrag wird durch die Unterschrift bestätigt.“

Der' übrige Text betrifft Datenübermittlung und.andere nebensächliche Hinweis.e.
Die Anqabe des Grundpreises von EUR 699, 00 inmitten des kleingedruckten Teils, welcher im übrigen unwesentliche Bestandteile.enthält, stellt eine überraschende Klausel im Sinne des § 3 AGB Gesetz dar.

Der Empfänger des Eintragungsantrags, vorliegend. der Beklagte musste nicht damit rechnen, dass sich inmittendieses Textes die Angabe des Grundpreises befindet; zumal.es sich dabei um einen beträchtlichen Betrag,handelt, der jedes Jahr erneut anfällt.

Der Grundpreis hätte auch in dem ersten Kästchen genannt werden können in der gleichen Form, wie in den weiteren Kästchen der.Aufpreis genannt ist..Durch diese Gestaltung des Eintragungsantrags wird . bei dem Empfänger der Eindruck erweckt, dass der Grundeintrag koptenlos sei und nur für Sonderwünsche ein Aufpreis zu zahlen ist. Der mitten im kleingedruckten Teil angegebene Grundpreis ist dazu geeignet, von den angeschriebenen Personen übersehen zu werden. Dies wäre nicht der' Fall, wenn der Grundpreis, direkt bei dem ersten Kästchen angegeben wäre.

Damit ist nur allzu offensichtlich, dass die''Klägerin die Preisangabe bewusst versteckt hat, damit. die Empfänger diese übersehen bzw.überlesen.

Da,die Preisangabe für den Grundeintrag bereits aufgrund der Anwendung des AGB-~Gesetzes nichtig ist,.erübrigt sich eine Erörterung der Frage, ob der Beklagte den Vertrag über. den Firmenbranchenbucheintrag wirksam unter Einhältung der Anfechtungsfrist wegen arglistiger Täuschung angefochten hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus SS 708 Nr. 11, 711 ZPO.

DIE JURISTISCHEN HINTERGRÜNDE

Übersicht Anfechtungserklärungen

KONTAKTADRESSEN
IN EIGENER SACHE