In der
Urteilsbegründung heißt es u.a.
Der Kläger hat ein Vertragsformular
verwendet, dass den Eindruck erweckt, ein Grundeintrag in das Online-Firmenverzeichnis
sei kostenlos, während die Zusatzleistungen ... alleine kostenpflichtig
seien. Dies ergibt sich daraus, dass lediglich die Leistungen "hervorgehobener
Eintrag" ... und "zusätzlicher Verweis" auf ihre
nternet Homepage der Aufpreis in Höhe von 149,00 Euro bzw. 43,00
Euro per anno genant wird, während der Preis für den Grundweintrag
in das Online-Firmenverzeichnis gerade nicht unter dem fettgedruckten
Angebot aufgeführt wird.
Zwar weist die Klägerin
unter der Überschrift "Bitte beachten Sie folgende Hinweise"
darauf hin, dass für den Grundeintragein jährlicher Preis
von 699,00 Euro netto anfällt. Dieser Hinweis ist bewußt
versteckt in einem längeren kleingedruckten Vertragstext in dem
es um Datenübermittlung und die Prüfuing der übermittelten
Daten geht.
Bei der Zahlungsverpflichtung
handelt es sich um eine Hauptleistungspflicht, von der erwartet werden
kann, dass sie an herausgehoibener Stelle positioniert wird. In
dem Formular ist die Hauptleistungspflicht der Klägerin an hervorgehobener
Stelle - mit der Möglichkeit des Ankreuztens - dargestellt. Es
ist zu erwarten, dass die korrespondierende Zahlungsverpflichtung der
Beklagten an gleicher Stelle aufgeführt wird, so wie dies bei den
Aufpreisen für Zusatzleistungen ... der Fall ist. Dadurch, dass
der Preis für den Grundeintrag im nachfolgenden kleingedruckten
Text unter der Überschrift "Hinweise" erst im 5. Satz
auftaucht, zielt das Vertragsangebot der Klägerin darauf ab, dass
der Kunde die Verpflichtung zur Zahlung von 699,00 Euro...übersieht.
Anders ist der von der Klägerin gewählte Aufbau des Formulars
nicht zu erklären... Es ist deshalb davon auszugehen, dass die
Klägerin ihr Formular bewusst unklar hält in der Hoffnung,
dass die von ihr angeschriebenen Kunden sich den Vertrag nicht allzu
sorgfältig durchlesen und die Angabe des Grundpreises im Kleingedruckten
übersehen.
... Die Klägerin ist
sich der Unklarheit ihrer Vertragsgestaltung sehr wohl bewußt.
Sie hat nämlich in der Zwischenzeit ihr Formular abgeändert.
Der Eintragungsantrag vom 13. 11. 2001 vermerkt immerhin bei den ersten
Kästchen "Grundeintrag", dass dieser nicht kostenfrei
ist...
Die Klägerin hat somit
die Beklagte arglistig über die Kostenfreiheit des Grundeintrags
getäuscht, so dass diese ihre Erklärung wirksam anfechten
konnte...
gez. Engel