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AG Berlin Charlottenburg
Urteil vom 11. 12. 2002 - AZ 202 C 349 / 02

In der Urteilsbegründung heißt es u.a.

Der Kläger hat ein Vertragsformular verwendet, dass den Eindruck erweckt, ein Grundeintrag in das Online-Firmenverzeichnis sei kostenlos, während die Zusatzleistungen ... alleine kostenpflichtig seien. Dies ergibt sich daraus, dass lediglich die Leistungen "hervorgehobener Eintrag" ... und "zusätzlicher Verweis" auf ihre nternet Homepage der Aufpreis in Höhe von 149,00 Euro bzw. 43,00 Euro per anno genant wird, während der Preis für den Grundweintrag in das Online-Firmenverzeichnis gerade nicht unter dem fettgedruckten Angebot aufgeführt wird.

Zwar weist die Klägerin unter der Überschrift "Bitte beachten Sie folgende Hinweise" darauf hin, dass für den Grundeintragein jährlicher Preis von 699,00 Euro netto anfällt. Dieser Hinweis ist bewußt versteckt in einem längeren kleingedruckten Vertragstext in dem es um Datenübermittlung und die Prüfuing der übermittelten Daten geht.

Bei der Zahlungsverpflichtung handelt es sich um eine Hauptleistungspflicht, von der erwartet werden kann, dass sie an herausgehoibener Stelle positioniert wird. In dem Formular ist die Hauptleistungspflicht der Klägerin an hervorgehobener Stelle - mit der Möglichkeit des Ankreuztens - dargestellt. Es ist zu erwarten, dass die korrespondierende Zahlungsverpflichtung der Beklagten an gleicher Stelle aufgeführt wird, so wie dies bei den Aufpreisen für Zusatzleistungen ... der Fall ist. Dadurch, dass der Preis für den Grundeintrag im nachfolgenden kleingedruckten Text unter der Überschrift "Hinweise" erst im 5. Satz auftaucht, zielt das Vertragsangebot der Klägerin darauf ab, dass der Kunde die Verpflichtung zur Zahlung von 699,00 Euro...übersieht. Anders ist der von der Klägerin gewählte Aufbau des Formulars nicht zu erklären... Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Klägerin ihr Formular bewusst unklar hält in der Hoffnung, dass die von ihr angeschriebenen Kunden sich den Vertrag nicht allzu sorgfältig durchlesen und die Angabe des Grundpreises im Kleingedruckten übersehen.

... Die Klägerin ist sich der Unklarheit ihrer Vertragsgestaltung sehr wohl bewußt. Sie hat nämlich in der Zwischenzeit ihr Formular abgeändert. Der Eintragungsantrag vom 13. 11. 2001 vermerkt immerhin bei den ersten Kästchen "Grundeintrag", dass dieser nicht kostenfrei ist...

Die Klägerin hat somit die Beklagte arglistig über die Kostenfreiheit des Grundeintrags getäuscht, so dass diese ihre Erklärung wirksam anfechten konnte...

gez. Engel

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