LG Hamburg
332 S 9/05
35B C 118/04
13.09.2005
In der Sache xxxx
Kläger –
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwalt Alexander Thamm, Atzelbuckelstr. 26, 68259 Mannheim
gegen
Michael Weber, Flughafenstr. 52a, 22335 Hamburg
Beklagter –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwalt Hartmut Müller,Alter Wall 65, 20457 Hamburg
erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 32
auf die mündliche Verhandlung vom 30.8.2005
durch die Richterin am Landgericht Schwarz
als Einzelrichterin
für Recht:
Auf die Berufung der Klägerin / Berufungsklägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 20.01.2005 (AZ.: 35B C 118/04) dahingehend abgeändert, dass das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Hamburg ovm 03.09.2004 aufrechterhalten bleibt mit der Maßgabe, dass sich seine vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet.
Der Beklagte / Berufungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 4.200,00 vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Das erstinstanzliche Urteil hat das am 03.09.2004 gegen die Beklagte ergangene Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin / Berufungsklägerin begehrt die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte / Berufungsbeklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts war aufrechtzuerhalten. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung einen Anspruch auf Rückzahlung der bereits gezahlten EUR 1 017,32; darüber hinaus war festzustellen, dass sie zur Zahlung des Entgeltes für das zweite Vertragsjahr nicht verpflichtet ist.
Eine wirksame Entgeltabrede ist zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Befindet sich bei einer Online Branchenverzeichnis Offerte im Fliesstext versteckt eine Zahlungsverpflichtung, so vermag diese wegen Verstoß gegen § 305c /BGB eine Leistungspflicht nicht zu begründen, dies gilt auch unter Kaufleuten. (so auch AG Stuttgart-Bad Cannstadt, AZ:; 8 C 17/03, AZ: 4 C 2993/02, AG Bad Schwalbenbach, AZ: 3 C 859/01, AZ: 3 C 849/01, AG Königstein im Taunus, AZ: 21 C 35/02, AG Bad Homburg, AZ: 2 C 2320/02, AG Herfurth, AZ: 12 C 1184/02, AG Duisburg, AZ: 51 C 3895/01, AG Fürth, AZ: 350 C 57/01).
Da es sich vorliegend bei der Offerte um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinn von § 305 BGB handelt, vermag die im Fließtext untergebrachte Zahlungsklausel eine Zahlungsverpflichtung nicht zu begründen. Der durch die irreführende Gestaltung eines Formulars – „Grundeintrag“ ohne Preisangabe, „hervorgehobene Einträge“ mit bestimmtem „Aufpreis“ – geweckte, dem herkömmlichen Verständnis eines Gewerbetreibenden entsprechenden Eindruck, der beworbene „Grundeintrag“ in ein Firmenverzeichnis sei anders als „hervorgehobene Einträge“ kostenfrei, wird gerade nicht dadurch beseitigt, dass unter dem Sternchenhinweis im Fließtext die Aussage enthalten ist, auch der Grundeintrag kosten einen bestimmten Betrag (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2004, AZ: I ZR 142/02). Diese Aussage ist gemäß § 305 c Abs. 1 BGB, insbesondere dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages nach, so ungewöhnlich, dass der Vertragspartner des Versenders mit ihr nicht zu rechnen brauchte; aus diesem Grund ist sie unwirksam. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die Entgeltabrede gerade nicht zu Beginn des Fließtextes auftaucht.
Insoweit kann sich die Beklagtenseite auch nicht mit Erfolg darauf berufen, gewerbliche Leistungen würden üblicherweise nicht kostenlos erbracht. Diesbezüglich hat der Bundesgerichtshof in der bereits zitierten Entscheidung bezüglich eines parallel gelagerten Sachverhaltes ausgeführt, dass dieser Grundsatz nichts darüber aussage, wer die erbrachte gewerbliche Leistung finanziere; zwar sei dies häufig der Leistungsempfänger, dies sei aber gerade dann nicht zwingend, wenn mit der erbrachten Leistung – wie häufig im Bereich des Internet – Werbemaßnahmen verbunden seien und dementsprechend die Möglichkeit bestehe, dass statt des Leistungsempfängers (und Werbeadressaten) auch die werbende Wirtschaft als die erbrachte Leistung bezahle. Diesen auf den vorliegenden Fall übertragbaren Ausführungen schließt das Berufungsgericht sich an. Der Rückforderung des bereits gezahlten Entgeltes steht auch § 814 BGB nicht entgegen, da Voraussetzung für das Eingreifen dieser Norm die positive Kenntnis der Rechtslage im Zeitpunkt der Erbringung der Leistung ist. Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich.
Auf die weitergehende Frage, ob die Anfechtung der Klägerin durchgreift, kommt es damit nicht an. Lediglich ergänzend ist insoweit darauf zu verweisen, dass ein Anfechtungsrecht der Klägerin nicht mit der Begründung verneint werden kann, ein Irrtum liege nicht vor, weil sie ihre Zahlungspflicht bei Überweisung des ersten Jahresbetrags erkannt habe; für die Prüfung der Frage, ob ein zur Anfechtung berechtigender Irrtum vorliegt, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung an, sondern auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO.
Schwarz |