AG Hamburg
31C C 134/04
20.10.2004
In der Sache xxxx
- Kläger –
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwalt Alexander Thamm, Atzelbuckelstr. 26, 68259 Mannheim
gegen
Michael Weber, Flughafenstr. 52a, 22335 Hamburg
- Beklagter –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwalt Hartmut Müller,Alter Wall 65, 20457 Hamburg
Erkennt das Amtsgericht Hamburg, Abteilung 31C, durch die Richterin am Amtsgericht Krohn aufgrund der am 15.09.2004 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht:
Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, an den Beklagten Zahlungen aufgrund des von der Klägerin am 21.7.2003 unterzeichneten Eintragungsauftrages zu leisten.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert wird auf 2 034,64 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass dem Beklagten keine Vergütungsansprüche aus Werkvertrag gegen sie zustehen.
Der Beklagte unterhält im Internet einFirmenbrachenonlinebuch und wirbt hierfür Firmen und Selbständige als Kunden an durch Zusendung eines Anmeldeformulars.
Im Juli 2003 ging der Klägerin ein Angebot zur Erteilung eines Eintragungsauftrages zu. Auf den Inhalt des Schreibens Anlage K1 wird Bezug genommen.
Das Vertragsformular ist wie folgt gestaltet: Der Vertrag ist mit „Eintragung und Korrekturabzug“ beschrieben. Darunter befindet sich auf der rechten Seite ein Korrekturfeld, welches derjenige, der den Eintragungsantrag stellt, auszufüllen hat. Auf der linken Seite dieses Teiles befinden sich vier mögliche Eintragungsalternativen. Vorgedruckt und gleichwertig angeordnet sind hier die verschiedenen Alternativen:
Grundeintrag in das Branchenonlinebuch ( Branche, Firma, Straße, PLZ/Ort, Telefon, Telefax, E-Mail, Internet-Adresse )
Hervorgehobener Eintrag mit Firmenlogo in das Branchenonlinebuch
Aufpreis Euro 157,- p. A.
Hervorgehobener Eintrag mit Firmenlogo in das Branchenonlinebuch
Aufpreis Euro 219,- p. A.
Zusätzlicher Verweis (Link) auf Ihre Firmen-Homepage
Aufpreis Euro 67,- p. A.
Im unteren Teil des Antrages befindet sich dann das Pendant zu dem vor sämtlichen vier Alternativen angebrachten kleinen Sternchen mit dem Zusatz „Bitte beachten Sie folgende Hinweise“ Unter diesem Hinweis befindet sich ein relativ eng beschriebener Fließtext. In der
Mitte des Fließtextes heißt es: ohne besondere Hervorhebung. „Für die Bereitstellung, Verwaltung und Korrektur der Daten wird eine jährliche Gebühr von 877,- Euro erhoben...“
Dieser Antrag wurde von der Klägerin am 21.7-.2003 unterzeichnet und an den Beklagten übersendet. Der Beklagte veröffentlichte die Firmendaten der Klägerin in ihrem Internetverzeichnis und erteilte der Klägerin am 4.8.2003 eine Rechnung.
Die Klägerin hat den Beklagten mit Schreiben vom 3.3.2004 unter Fristsetzung zum 15.3.2004 aufgefordert, schriftlich zu erklären, dass er keinerlei Ansprüche aus Anzeigenverträgen gegen sie habe. Ferner erklärte sie die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung und hilfsweise wegen Irrtums. Außerdem erklärte sie den Rücktritt vom Werkvertrag. Auf den Inhalt des Schreibens vom 3.3.2004 (K§) wird Bezug genommen.
Die Klägerin trägt vor,
sie habe das Auftragsformular ausgefüllt unterzeichnet, weil sie geglaubt habe, der von ihr gewählte Grundeintrag sei kostenfrei. Sie habe schlichtweg die Regelung, dass der Eintrag kostenpflichtig sein solle, nicht erkannt. Sie habe sich nicht kostenpflichtig binden wollen. Das Branchenonlinebuch des Beklagten sei zum Großteil des Jahres 2003 und Anfang des Jahres 2004 überhaupt nicht zugänglich gewesen. Benutzer hatten sich nach Aufruf der Internetseite zunächst registrieren lassen müssen. Üblicherweise würden Nutzer in solchem Fall das betreffende Verzeichnis meiden. Daher sei sie berechtigt vom Vertrag zurückgetreten.
Die Klägerin beantragt:
Festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, an den Beklagten Zahlungen aufgrund des von der Klägerin am 21.7.2003 unterzeichneten Eintragungsauftrages zu leisten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor,
der Vertrag zwischen den Parteien sei wirksam zustande gekommen. Die Klägerin sei bei der Unterzeichnung nicht getäuscht worden und habe sich auch nicht in einem Irrtum gemäß § 119 BGB befunden. Das Feststellungsinteresse der Klägerin sei nicht gegeben. Es werde bestritten, dass sie einen Betrag zur Seite gelegt habe, der auf die Zahlungsverpflichtung an den Beklagten verfalle und nun zum Zwecke der Disposition in Bezug auf andere Werbung wissen müsse, ob sie jetzt zur Zahlung verpflichtet sei.
Die Klägerin sei nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag anzufechten.
Es sei offensichtlich, dass auch der Grundeintrag Geld kosten würde. Die Rubrik „Grundeintrag“ mit einem Sternchen versehen sei, dabei handele es sich um eine Aufforderung, die Hinweise zu beachten. In dem Hinweis sei dann klar und deutlich beschrieben, dass eine jährliche Gebühr in Höhe von 877,- EUR erhoben werde. Die anderen Rubriken würden einen Aufpreis beschreiben. Ein Eintrag in das Branchenbuch sei keineswegs kostenfrei. Das Branchenbuch sei auch jederzeit zugänglich gewesen.
Bei privatbetriebenen Branchenbüchern sei es durchaus üblich sich registrieren zu lassen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
In der Feststellungklage beteht auch ein besonderes Feststellungsinteresse, da der Beklagte nach wie vor geltend macht, dass ihm ein Vergütungsanspruch gegen die Klägerin aus dem Eintragungsantrag zusteht.
Die Klage ist auch begründet.
Dem Beklagten steht kein Zahlungsanspruch gegen die Klägerin aus Werkvertrag gemäß § 631 BGB zu.
Durch die Übersendung des unterzeichneten Eintragungsantrags ist zwar ein Vertrag zwischen den Parteien oder eine Werkleistung des Beklagten zustande gekommen. Eine Vergütungspflicht der Klägerin besteht jedoch aufgrund des Vertragsschlusses am 21.7.2003 nicht. Die Klausel in dem Fließtext, aus welcher sich eine Zahlungspflicht der Klägerin ergeben könnte, ist nicht Vertragsbestandteil geworden, da es sich um eine überraschende Klausel gemäß 305 c 1 BGB handelt.
Das ergibt sich aus der Gestaltung des Eintragungsantrages und Korrekturabzuges, der von der Klägerin unterschrieben zurückgesandt worden ist. Die optische Gestaltung des Vertragsformulars erweckt den Eindruck, dass der Grundeintrag kostenlos ist, während die anderen alternativen Zahlungsverpflichtungen zwischen 67,- Euro und 219 Euro begründen. Dass der Grundeintrag umsonst sein soll, ist auch nicht weiter erstaunlich, da häufig Grundeinträge in Branchenverzeichnissen kostenlos sind. Die Herausgabe eines Branchenbuches bietet nämlich nur dann einen Sinn, wenn ein möglichst umfassendes Verzeichnis aufgelegt werden kann. Angesichts der Vielzahl auf dem Markt befindlicher Branchenbücher werden eine Vielzahl von Gewerbetreibenden nicht zur Zahlung einer entpsrechenden Vergütung bereit sein. Infolgedessen ist ohne weiteres davon auszugehen, dass der Herausgeber einen Grundeintrag im eigenen Interesse kostenlos vornimmt, um so erst eine Grundlage zu eröffnen, seine Leistung von anderen Interessenten, welche einen weitergehenden Eintrag wünschen, bezahlen zu lassen.
Die Angabe des Grundpreises von 877,- Euro netto inmitten des kleingedruckten Teils ist demgegenüber überraschend. Der Empfänger des Eintragungsantrages musste nicht damit rechnen, dass sich inmitten des Textes die Angabe des Grundpreises befindet, zumal es sich um einen beträchtlichen Betrag handelt, der jedes Jahr wieder anfällt und zudem ein Vielfaches der offensichtlichen Preise beträgt. Der Grundpreis hätte auch in dem ersten Kästchen genannt werden können in der gleichen Form, wie in den weiteren Kästchen der Aufpreis genannt ist. Durch diese Gestaltung wird der Eindruck erweckt, dass nur für Sonderwünsche ein Aufpreis zu zahlen ist, während der Grundeintrag kostenlos sei. Die Aufmerksamkeit des unbefangenen Betrachters wird auch nicht dadurch geweckt, dass die ersten drei Alternativen nicht nur den Zusatz „Preis“ und dann den Eurobetrag, sondern den Zusatz „Aufpreis“ beinhalten. Diese Wortwahl setzt nicht zwingend voraus, dass es einen Grundpreis geben muss, welcher durch den Aufpreis erhöht wird. Genauso plausibel ist es, dass sich hieraus ergibt, dass sich der Aufpreis zudem Grundpreis null ergibt. Die Gesamtgestaltung des Formulars lässt erwarten, dass der Hauptteil des Vertragsformulars abschließend die Zahlungsverpflichtungen des Kunden nennt. Der mitten im kleingedruckten Teil angegebene Grundpreis ist dazu geeignet, von den angeschriebenen Personen übersehen zu werden. Dies wäre nicht der Fall, wenn der Grundpreis direkt neben dem ersten Kästchen angegeben wäre.
Durch die Sternchen vor den unterschiedlichen Alternativen rechtfertigen kein anderes Verständnis des Eintragungsantrages. Hierbei handelt es sich keineswegs um eine eindeutige Aufforderung, die Hinweise zu beachten. Die Anordnung der Sternchen vor den Alternativen bewirkt, dass der Leser diese ähnlich einem Bindestrich oder einer anderen Aufzählungsfolge versteht. Sternchen, welche auf eine Fußnote hinweisen, sind üblicherweise hinter dem betreffenden Wort oder am Ende des Satzes angebracht.
Die im Fließtext verborgene Zahlungsverpflichtung ist mithin so überraschend, dass der Durchschnittskunde hiermit nicht zu rechnen brauchte. Dieses gilt nicht nur für Verbraucher, sondern auch für Kaufleute. Auch der durchschnittliche Gewerbetreibende, an den die Formularanträge des Beklagten gerichtet sind, wird eine Kostenpflicht des Grundeintrages nicht ohne weiteres erkennen. Eine „versteckte“ Preisvereinbarung ist auch unter Kaufleuten überraschend. Sinn der erhöhten Sorgfaltspflicht von Unternehmern ist, dass von diesen verlangt werden kann, dass ihnen gewisse Gepflogenheiten im Handelsverkehr bekannt sind. Von diesen kann auch eine erhöhte Aufmerksamkeit erwartet werden. Es geht bei diesem Schutzzweck aber nicht soweit, Verwendern unübersichtlicher und verwirrender AGBs uneingeschränkt die Möglichkeit einzuräumen, von dieser Unübersichtlichkeit zu profitieren. Dies folgt auch aus dem Umstand, dass § 305 c 1 BGB gemäß 3 10 BGB uneingeschränkt auch für Unternehmer gilt.
Da die Preisangabe für den Grundeintrag bereits aufgrund der Anwendung des § 305c 1 BGB nichtig ist, erübrigt sich die Frage, ob die Klägerin wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist oder ob der Vertrag infolge der Anfechtungserklärung nichtig ist.
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