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Feststellungsklage gegen Blue Eye Media Net Ltd. - Michael Weber

Der klagende Betroffene wurde vertreten durch RA Alexander Thamm

AG Hamburg
34C C 324/06

02.02.2007

 

In der Sache xxxx 

- Kläger –

 

Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwalt Alexander Thamm, Atzelbuckelstr. 26, 68259 Mannheim

 

Gegen

Blue Eye Media Net Ltd., Glockengießerwall 17, 20095 Hamburg,
vertr. durch den Direktor Michael Weber

- Beklagte –

 

Prozessbevollmächtigte: 
Rechtsanwalt Christian Baarz, Ferdinandstr. 35, 20095 Hamburg

Erkennt das Amtsgericht Hamburg, Abteilung 34C, durch die Richterin Schwabe aufgrund der am 22.12.2006 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht:

Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, an die Beklagte einen Betrag von insgesamt 2034,64 EUR aufgrund des am 1.4.2006 unterzeichneten Formulars zu bezahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 124,65 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-punkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 23.6.2006 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags anwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

 

 

 

Tatbestand

Die Beklagte betreibt ein Unternehmen nach englischem Recht, das in Hamburg ein Geschäftsbüro besitzt, von dem aus die Beklagte geschäftstätig ist.

Im März 2006 übersandte die Beklagte dem Kläger, der eine Unternehmensberatung betreibt, per Fax ein Formular. Das Formular war überschrieben mit „Eintragungsantrag“. Darunter findet sich der Satz: „Zur Aufnahme in unser bundesdeutsches Verzeichnis Branchen-Online-24.de im Internet, bitten wir Sie, Ihre Firmendaten zu überprüfen und uns den Eintragungsantrag bis spätestens 4.4.2006 zu übermitteln. Im Anschluß daran befindet sich ein Korrekturfeld, in dem die Unternehmensdaten des Klägers teilweise bereits eingetragen waren. Darunter findet sich der Satz: „Bitte beachten Sie folgende Hinweise:“ In diesem im Fließtext verfassten Hinweistext ist folgende Passage enthalten: „Die Richtigkeit der oben aufgeführten Firmendaten sowie die Aufnahme in das Firmenverzeichnis zum Preis von jährlich 877,00 EUR netto wird durch die Unterschrift bestätigt. Der Preis versteht sich zzgl. Der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Laufzeit des Vertrags beträgt 2 Jahre.“ Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Formular (Anlage K 1, Bl. 8 d.A.) Bezug genommen.

Dieses Formular sandte der Kläger unterschrieben an die Beklagte zurück.

Später erklärte der Kläger die Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung. Ferner erklärte er den Rücktritt vom Vertrag. Außergerichtlich machte die Beklagte ihre Zahlungsaufforderung gegenüber dem Kläger geltend. Sie stellte ihre Leistungen zudem mit Schreiben vom 18.4.2006 dem Kläger in Rechnung.

Mit Schreiben vom 7.6.2006 forderte der klägerische Prozeßbevollmächtigte die Beklagte auf, zu bestätigen, dass ihr kein Anspruch gegenüber dem Kläger zustehe. Er forderte die Beklagte zudem auf, seine in der anliegenden Kostenrechnung bezifferten Kosten zu tragen.

Der Kläger behauptet, er habe nicht erkannt, dass er mit der Unterzeichnung eine Willenserklärung abgeben solle. Er sei davon ausgegangen, dass das Formular lediglich dem Datenabgleich diene und dass ein Grundeintrag bei der Beklagten wie bei anderen Branchenverzeichnissen kostenlos sei. Der Kläger behauptet ferner, es handle sich nicht um ein bundesdeutsches Verzeichnis.

Er trägt vor, das Formular verstoße gegen § 305 c BGB.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, an die Beklagte einen Betrag von insgesamt 2034,64 EUR aufgrund des am 1.4.2006 unterzeichneten Formulars zu bezahlen,

 

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 124,65 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-punkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 23.6.2006 zu zahlen.

 

 

 

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, aus der Aufmachung des Formulars und dem Begriff „Eintragungsantrag“ ergebe sich, dass es sich um eine Auftragserteilung handele.

Der Kläger hat seine Klage im Hinblick auf die geltend gemachte Zinshöhe bzgl. Des Klageantrags zu 2) teilweise zurückgenommen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Stretistandes wird auf die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat ein Feststellungsinteresse. Die Beklagte berühmt sich nämlich eines Anspruchs.

Die Beklagte hat tatsächlich jedoch keinen Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung von 2034,64 EUR.

Dahinstehen kann, ob die Leistung der Beklagten mangelhaft ist und ob der Kläger den Vertrag wirksam gemäß § 123 BGB angefochten hat. Jedenfalls ist die entsprechende Vertragsklausel gemäß § 305 c BGB unwirksam.

Der Vortrag der Beklagten erfolgte nicht verspätet. Allerdings hat er in der Sache keinen Erfolg. Entgegen der Ansicht der Beklagten erachtet das Gericht die Klausel für überraschend. Die Vorschrift des § 305 c BGB findet auch unter Kaufleuten Anwendung (Palandt; BGB, 65. Auflage, § 305 c, Rn. 2). Die Regelung, dass die Richtigkeit der Firmendaten zum Preis von 877 EUR netto bestätigt wird und der Vertrag eine Laufzeit von 2 Jahren hat, ist ungewöhnlich. Die Ungewöhnlichkeit der Klausel kann sich nämlich aus der Unvereinbarkeit mit dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags ergeben (BGHZ 101, 33 ff). Ferner musste der Kläger nicht mit der Klausel rechnen (vgl. Palandt; BGB, 65. Auflage, § 305 c, Rn. 3,4). Zwar steht über dem Formular der Beklagten „Eintragungsantrag“. Dennoch brauchte der Kläger nach dem Gesamterscheinungsbildes des Formulars nicht damit rechnen, dass sich in den kleingedruckten Hinweisen die essentialla des Vertrages befinden. In der Mitte des Formulars ist das auszufüllende Korrekturfeld angeordnet. Die Hinweise dagegen sind in kleiner Schrift. Der entscheidende Satz befindet sich zudem nicht zu Beginn des Hinweistextes, sondern mittendrin im Fließtext versteckt. Sie sind drucktechnisch nicht hervorgehoben.

Die Gesamtaufmachung des Formulars erweckt bei dem Durchschnittskunden den Eindruck, dass der Eintrag kostenlos ist. Die Zahlungsverpflichtung ist mithin nicht Vertragsbestandteil geworden (vgl. auch AG Stuttgart, Urteil vom 19.5.2003, Az: 8 C 576/03, zitiert nach juris).

Dem Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 124,65 EUR gemäß §§ 311, 241 Abs. 2 BGB. Die Beklagte hat ihre Pflichten bei der Anbahnung eines Vertrags gegenüber dem Kläger verletzt. Sie hat das irreführende Formular verwendet und an den Kläger übersandt. Diese Pflichtverletzung hat die Beklagte auch zu vertreten. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs richtet sich nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 des Teils 3 der Anlage 1 zum RVG. Aufgrund des Verhaltens der der Beklagten hat der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten beauftragt. Dazu war er angesichts des vorprozessualen Verhaltens der Beklagten auch berechtigt. Diese stellte ihm ihre Leistungen in Rechnung und machte außergerichtlich die angebliche Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Kläger geltend.

Dahinstehen kann, ob der Kläger die Rechtsanwaltsgebühren bereits an seinen Prozessbevollmächtigten gezahlt hat. Andernfalls würde zwar grundsätzlich nur ein Freihaltungsanspruch bestehen. Im vorliegenden Fall ist dieser jedoch in einen Zahlungsanspruch übergegangen. Die Beklagte hat die Leistung nämlich ernsthaft und endgültig verweigert (vgl. Palandt, BGB, 65. Auflage, § 250, Rn. 2). Die Verweigerung wird aus dem gerichtlichen und vorgerichtlichen Verhalten der Beklagten deutlich.

Der Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 %-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.6.2006 folgt aus %% 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 7.6.2006 zur Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren aufgefordert. Dass es sich um eine Zuvielforderung gehandelt hat, ist unerheblich (vgl. Palandt; BGB, 65. Auflage, % 286, Rn. 20).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Schwabe

 

Beschluss

Der Streitwert hinsichtlich des Feststellungsantrags wird auf 2034,64 EUR festgesetzt.

Gründe

Bei der negativen Feststellungsklage richtet sich der Streitwert nach dem Wert des Anspruchs, dessen sich berühmt wird (vgl. Zöller, ZPO, 24. Auflage, § 3 Rn. 16).

Schwabe
Richterin

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