Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb
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Ausführungen des österr. Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb
Februar 2003
Überblick über die aktuellen Interventionen hinsichtlich irreführender Erlagscheinwerbung
...Dem wettbewerbswidrig Handelnden dürfen auch bei einer irreführenden Erlagscheinwerbung keine
Früchte seines unlauteren Verhaltens bleiben (OGH 5.11.2002, 4 Ob 198/02z)
Der Beklagte bewarb unter der Bezeichnung „ÖHG Öffentliches Handels- und Gewerberegister“ Eintragungen in ein privates Verzeichnis. So verschickte er Einschaltaufträge mit einem Schreiben an Unternehmen, mit denen er vorher in keiner Geschäftsbeziehung stand. Dabei gestaltete er diese Erlagscheinwerbung wie folgt:
Der Beklagte versandte das Schreiben auch an Unternehmen, die gerade neu im Firmenbuch eingetragen waren. Der Geschäftsführer eines dieser Unternehmen zahlte den geforderten Betrag ein, weil er annahm, die Einschaltung sei gesetzlich vorgeschrieben. Nach Aufklärung seines Irrtums ersuchte er um Rückerstattung des Betrages, wobei der Beklagte seinem Ersuchen aber nicht nachkam.
Der OGH führt zunächst aus, dass dem wettbewerbswidrig Handelnden keine Früchte seines unlauteren Verhaltens bleiben dürften. Wer systematisch und fortlaufend Verträge durchführe, die durch wettbewerbswidriges Verhalten zustande gekommen seien, handle sittenwidrig.
Laut OGH wirbt der Beklagte mit irreführend gestalteten Aussendungen für Einschaltungen in seinem Internet-Branchenverzeichnis mit der Einzahlung des geforderten Betrages, womit gleichzeitig das Einschaltangebot angenommen wird. In diesem Fall ist es für den Beklagten zwar tatsächlich nicht notwendig, Zahlungsansprüche geltend zu machen oder durchzusetzen. Trotzdem ist das Be-
gehren berechtigt, ihm zu untersagen, Personen gegenüber, welche irrtümlich eine Einzahlung getätigt haben, auf Bezahlung zu bestehen und/oder weiter durchzusetzen. Dieser Tatbestand wird
nämlich auch dann verwirklicht, wenn Ansprüche auf Rückzahlung nicht erfüllt oder Ansprüche aus
einem verlängerten Vertrag durchgesetzt werden.
Auch in diesen Fällen besteht der Beklagte insoweit auf Zahlung, als er seinen Zahlungsanspruch
aufrechterhält, indem er die Rückzahlung verweigert oder aufgrund eines verlängerten Vertrages
das Entgelt fordert.
Im gegenständlichen Fall hat der Beklagte Rückzahlungsforderungen nicht erfüllt. Überdies verlängert sich der Auftrag nach dem gegenständlichen Werbeschreiben zu den gleichen Bedingungen um weitere 12 Monate, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf des Eintragungszeitraums schriftlich gekündigt wird. Unterlässt der Kunde die Kündigung, weil er nach wie vor irrtümlich annimmt, zur Einschaltung verpflichtet zu sein, so kann der Beklagte das Entgelt nur erhalten, wenn er seinen Anspruch durchsetzt, indem er das Entgelt zumindest einfordert. Wenn der Beklagte daher nicht bereit ist, den vom Kunden irrtümlich eingezahlten Betrag zurückzuzahlen, so ist davon auszugehen, dass er auch nicht bereit ist, bei aufrechtem Vertrag auf das Entgelt zu verzichten.
Damit ist auch das Verbot der Fruchtziehung aus unlauterem Handeln in diesem Fall berechtigt.
Überblick über die aktuellen Interventionen hinsichtlich irreführender Erlagscheinwerbung
Aufgrund der zahlreichen Beschwerden in letzter Zeit haben wir unsere Übersicht über alle aktuellen Fälle auf den letzten Stand gebracht. Dazu ersuchen wir Sie, uns für ein weiteres Einschreiten insbesondere Originalunterlagen von einlangenden Anzeigen aus Ihren Mitgliederkreisen zu übermitteln.
Neben dieser Intervention erscheint es aber auch wichtig, alle Unternehmer vor diesen irreführenden Aussendungen zu warnen. Entsprechende Meldungen finden sich auch immer wieder auf unserer Website.
Bei versehentlicher Unterzeichnung eines solchen Angebots sollte schließlich nichts bezahlt, sondern
vielmehr der Rücktritt aufgrund Irrtums erklärt werden, nachdem dieser von den aussendenden Firmen verursacht worden ist.
Die aktuellen Fälle im Einzelnen sind:
- Internet Services – Rank2Top
Diese Firma verschickt ganz aktuell Rechnungen an zahlreiche Unternehmer mit dem grob irreführenden Hinweis, dass bei Nichtbezahlung die Löschung der Domain erfolgt. Hier haben wir schon zahlreiche Stellen wie die Wirtschaftspolizei, die Post AG und den Provider eingeschaltet, um den Inhaber zur weiteren Verfolgung ausfindig zu machen.
- IMG Informations- und Marketing GesmbH
- IVB Mahler KG
- Regionale Wirtschaftsmedien GmbH
- Werbestudio Lorenz GmbH (alle Deutschland)
Die hier betroffenen Unternehmer haben bei der IPA Verlags GmbH für eine öffentlich aufliegende Polizeibroschüre ein Inserat in Auftrag gegeben. Einige Zeit später sind sie dann telefonisch von
diesen deutschen Firmen kontaktiert worden, und unter den Hinweis auf den Auftrag bei der IPA auf-
gefordert worden, einen Anzeigenauftrag für das Inserat zu unterzeichnen. Dieses Angebot ist
überdies noch via Fax übersandt worden.
In Wahrheit handelt es sich dabei aber um einen vollkommen neuen Auftrag, welcher auch in keiner Verbindung mit der Firma IPA und dessen Broschüre steht. Eine Kontaktaufnahme mit der Firma
IPA, Mag. Kocsar, hat ergeben, dass ihnen die Firmen nicht bekannt sind, sie aber täglich massive
Beschwerden über dieses Vorgehen haben.
Hier wird nicht nur gegen das Irreführungsverbot des § 2 verstoßen, sondern liegt auch ein sitten-
widriger Kundenfang sowie nach § 1 UWG ebenalls unzulässige Kontaktaufnahme via Telefon-
und Telefax vor, nachdem vorher keine Geschäftsbeziehung bestanden hat. Schließlich verstößt das
Anzeigenangebot selber auch gegen § 28a UWG.
Der Schutzverband hat alle Firmen unmittelbar zur sofortigen Unterlassung aufgefordert und auch sei-
ne Schwestervereinigungen, die Wettbewerbszentrale und den Deutschen Schutzverband gegen
Wirtschaftskriminalität, eingeschaltet. Überdies sind auch strafrechtliche Ermittlungen wegen des
Verdachts des Betruges im Gange.
- ÖHG Öffentliches Handels- und Gewerberegister
(Inhaber Thomas Faustka)
Hier hat uns nun der OGH im Provisorialverfahren vollinhaltlich Recht gegeben (siehe Wettbewerbs-
judikatur). Weiters haben wir aufgrund weiterer Aussendungen schon zahlreiche Beugestrafen (die
letzte in der Höhe von € 10.000,--) erwirkt.
- ÖGH Öffentliches Gewerbe- und Handelsregister
(Inhaberin Silvia Weiss)
Diese ganz aktuelle Aussendung entspricht bis auf die leichte Veränderung des Titels optisch genau
der vorherigen Erlagscheinwerbung. Auch hier sind wir schon anwaltlich eingeschritten.
- Wirtschafts-EDV-Register-Blatt (WSC Handels-,
Wirtschafts- und Informations-Verlags GesmbH)
In diesem Verfahren ist unsere Klage in zweiter Instanz bestätigt worden, wobei ebenfalls aufgrund
weiterer Aussendungen schon einige Geldstrafen bis zuletzt € 5.000,-- verhängt worden sind.
- Online Verlag (Inhaber Herbert Kerler mehr Info )
Nachdem in diesem Musterprozess ein rechtskräftiges Urteil erwirkt wurde, haben wir schon wegen
der Einmahnung eines Geldbetrages eine Beugestrafe beantragt. Überdies liegt uns aktuell eine fast
gleichartige Aussendung für einen Internet Anzeiger vor, gegen welche wir auch Exekution führen.
- Online-Branchen-Register (Inhaberin Sylvia Müller)
Nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens ist inzwischen auch schon eine Geldstrafe wegen
Eintreibung bei einem irregeführten Unternehmen verhängt worden.
- Marken Registrierung (Trademark Publisher GmbH)
In diesem Verfahren ist nun auch in der zweiten Instanz unser Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bestätigt worden.
- ÖGH Gewerbe- und Handelsregister für das Bundesgebiet der Republik (Gesellschaft für Publi kationen und Informationen GmbH)
Hier ist nach Rekurs in der zweiten Instanz eine Beugestrafe von € 3.000,-- verhängt worden; ein weiterer Exekutionsantrag ist anhängig.
- Register für Handel & Gewerbe (Firmdata-Gesellschaft für Datenerfassung und –verarbeitung
GmbH
In diesem Verfahren ist ebenfalls schon über Exekution eine Geldstrafe von € 4.000,-- verhängt
worden, wogegen Rekurs erhoben worden ist.
- FirmendateninformationsgmbH
In diesem Fall ist schon von anderer Seite Klage eingebracht worden. Wir haben allerdings auch zum Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches aufgefordert.
- ÖAV-Register für Gewerbe, Handel und Industrie (ÖAV-Zipperle Jürgen Marcus-KEG)
Hier ist schon ein gerichtlicher Vergleich über die Unterlassung dieser Aussendung abgeschlossen
worden.
- Register für Handel, Gewerbe und Industrie mit Ecodatasystem ("Eco-data"d.o.o., YU)
Der ebenfalls abgemahnte österreichische Gesellschafter hat ein gesetzeskonformes Verhalten zugesagt.
- Branchenteil 2003 im Telefax Verzeichnis TVV (TVV Tele Verzeichnis Verlag GmbH, D)
Hier hat ein deutscher Anwalt eine Unterlassungserklärung abgegeben.
- Fairguide - Das Messe-Ausstellerverzeichnis (Construct Data Verlag GmbH)
In diesem Fall haben wir schon einige Beschwerden deutscher, französischer und italienischer Fir-
men über Aussendungen dieser Firma bekommen.
Allerdings können wir nur dann tätig werden, wenn auch Unternehmen in Österreich ange-
schrieben werden. Ansonsten können die betroffenen Firmen im Ausland selber oder über eine dort
klagsbefugte Institution klagen, wobei die Entscheidung auf der Grundlage des Wettbewerbs-
rechts dieses Marktes zu treffen ist.
Neben den verhängten Strafen sind von den von uns verfolgten Erlagscheinwerbern auch noch die
aufgelaufenen Kosten zu ersetzen. Für Rückfragen zu diesen umfangreichen Aktivitäten stehen wir
Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
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