03.09.2003
Martin Szelgrad
Abgezockt per Erlagschein
Der §28a UHG: irreführende Erlagscheinwerbung.
Unternehmer und Firmengründer sehen sich zunehmend mit dubiosen Angeboten zu Firmenbucheinträgen konfrontiert. Die Offerts haben scheinbar offiziellen Charakter. Die entstehenden Gebühren dagegen
sind unverhältnismäßig hoch. Mit Update.
Auf den ersten Blick sehen über den Postweg eingelangte Angebote des „ÖGH - Öffentliches Gewerbe- und Handelsregister“ nicht unbedingt nach Kundenfang aus. Von einer „Veröffentlichung der Einschaltung“ ist bereits im Titel die Rede, von „Ihrer Eintragung laut Firmenbuch“. Und einer „Veröffentlichung Ihres Firmenbuchauszuges“. Vordefinierte und nahezu fix-fertige Schritte also, die lediglich durch eine Antwort durch das angesprochen beteiligte Unternehmen zum Abschluss gebracht werden wollen. Integrität vermittelt auch der gleichsam offizielle Charakter des Briefes: das Offert-Layout gleicht Behörden-Schriftstücken. Firmenbuchnummern sind angeführt, der Text „Landesgericht Wien“ wird dem Leser als Information eines möglichen Absenders verkauft. Dazu wollen rote Rahmen auf weißen Hintergrund den seriösen Österreichbezug dieses „öffentlichen“ Registers unterstreichen. Und Zeit ist schließlich Geld wert: Am Schluss wird die Dringlichkeit des Begleichens der „Eintragungskosten“ erwähnt: „Zahlen Sie bei Annahme innerhalb von 10 Tagen!“. Das erinnert an Zahlungsaufforderungen öffentlicher Behörden. Erlagschein anbei, Kostenpunkt: 721 Euro - per annum.
Diese so genannte unlautere Erlagscheinwerbung hat nun die Wirtschaftskammer und Organisationen, wie den „Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb“ auf den Plan gerufen. Denn im UWG - dem Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb - ist die Widrigkeit solch irreführend gestalteter Aussendungen genauestens festgelegt. Doch stehen Gesetzesbeschlüssen wie diesem naturgemäß gelebte Beispiele der Praxis gegenüber: besonders Firmengründer sind von den Praktiken der „Erlagscheinschleichwerbung“ betroffen, warnt der Geschäftsführer des Schutzverbandes, Hannes Seidelberger. Das Potential an teils unbedarften Geschäftsleuten ist hoch, bestätigen dazu auch die neuesten Zahlen des Kreditschutzverband von 1870. 14.752 Betriebe erblickten im ersten Halbjahr 2003 das Licht der Geschäftswelt - 14,5 Prozent oder 1.800 Unternehmen mehr als in der Vergleichsperiode des Vorjahres. Eine Menge Firmenbucheintragungen, die klassisch über die Wr. Zeitung einsehbar sind.
Seidelberger rät Unternehmern bei einer versehentlichen Unterzeichnung solcher Abschlüsse grundsätzlich die Börse im Hosensack zu lassen und vielmehr einen Vertragsrücktritt augrund Irrtums zu erklären. Schließlich sei dieser von der aussendenden Firma verursacht worden, bestätigt auch der Gesetzgeber, der werbende Unternehmen per UWG verpflichtet, stets für Unklarheiten oder Mehrdeutigkeiten ihrer Aussendungen einzustehen. Die Paragraphen sehen es so: Gewerbetreibende sind nicht zu einer erhöhten Aufmerksamkeit gegenüber getarnter Werbung verpflichtet - schon gar nicht außerhalb einer Gechäftsbeziehung.
Dass genau dieser Verpflichtung in einigen Fällen tatsächlich nicht nachgekommen wird, ist wiederum ein Grund, warum etwa die Wirtschaftskammer keine Zahlen zu Schadenssummen in Österreich nennen kann. Der Grund: In den meisten Fällen wissen die Opfer solcher Werbepraktiken nichts von ihrem Unglück, vermutet Referent und Rechtsexperte Christoph Nauer. Briefe dieser Art würden den normalen Weg durch die Buchhaltung laufen, unreflektiert bearbeitet und schließlich abgelegt werden. Schäden werden dann gar nicht erst bewusst. Dass das Unternehmen dadurch in weiterer Folge in „dubiosen“ Verzeichnissen aufscheint, wird ohnehin nicht registriert.
Abhilfe, so Nauer, gebe es ausschließlich mit dem Einbringen einer Unterlassungsklage gegen den Aussender. „Die grundsätzlich wirksam ist“, bestätigt Nauer, „auch wenn es sich dann oft schwierig gestaltet, bereits bezahlte Summen wieder zurückzubekommen“. Zwar darf laut einem OGH-Urteil von Ende letzten Jahres „dem wettbewerbswidrig Handelnden auch bei einer irreführenden Erlagscheinwerbung keine Früchte seines unlauteren Verhaltens bleiben“. Doch stünden die Verurteilten eben dann oft mit leeren Taschen da. Anders, so der WKO-Referent, sei die Situation beim Tatbestand des Betruges: strafrechtlich könnten dann die Aussender empfindlicher belangt werden. Etwa wenn überhaupt kein Verzeichnis, wie angeboten wurde, existiert. Oder ein Eintrag nach dem Bezahlen exorbitanter Gebühren lediglich zu einem Mikroregister führen würde.
„Dann kann halbwegs ausgeschlossen werden, dass solcherart Verurteilte unter anderem Namen ähnliche Geschäftspraktiken fortsetzen.“ |