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News zu SEG Verlag, Stebo Expert Gesellschaft für Medien mbH

Quelle im Internet: www.laekb.de
Rückzahlungsanspruch bei Eintrag in "Ärzteverzeichnisse"

[BÄB 9/2001] Urteil des Amtsgerichts Wiesloch vom 29. 6. 2001, Az.-4C 95/01

Quelle: Brandenburgisches Ärzteblatt 9/2001 • 11. Jahrgang

Der SEG Verlag, Stebo Expert Gesellschaft für Medien mbH mit Geschäftssitz in 69186 Wiesloch hatte einer Ärztin einen Formularvordruck, welcher mit "Korrekturofferte Deutsches Ärzteverzeichnis 2000/2001"überschrieben war, zugesendet.

Für einen Standardeintrag im Deutschen Ärzteverzeichnis sollte die korrekte Wiedergabe des Textvorschlages im Hinblick auf die Angabe des ärztlichen Fachgebietes und der sonstigen Adressangabe bestätigt und zu diesem Zweck der Formularvordruck unterschrieben an den SEG-Verlang zurückgesendet werden. Im Vertrauen darauf, dass es sich tatsächlich lediglich um eine "Korrekturofferte" und nicht um das Angebot für einen kostenpflichtigen Werbeeintrag handele, schickte die betroffene Ärztin den Vordruck unterschrieben zurück. 

Sie übersah einen kleingedruckten Absatz auf der Vorderseite der "Korrekturofferte", in dem auf "umseitige AGB" hingewiesen wird. Auf der Rückseitewaren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verlages abgedruckt, in welchen auf die Kostenpflichtigkeit des Standardeintrages hingewiesen wird. 

Die spätere Rechnung des Verlages in Höhe von DM 395,37 bezahlte die Ärztin und klagte einige Zeit später auf Rückzahlung des zuvor überwiesenen Rechnungsbetrages.

Das AG Wiesloch gab der Klage in vollem Umfang statt und verurteilte den SEG Verlag auf Rückzahlung der DM 395,37. 

Für Ärzte, die im Bereich der LÄKB tätig sind, ist gemäß Berufsordnung ein Eintrag in für die Öffentlichkeit bestimmte Informationsmedien nur dann zulässig, wenn er kostenfrei ist und allen Ärzten zu denselben Bedingungen angeboten wird

Quelle im Internet: www.laekh.de
Deutsches Ärzteverzeichnis

Der SEG-Verlag mit Sitz in Wiesloch hat in den vergangenen Wochen bei Ärzten für einen Eintrag in ein ‚Deutsches Ärzteverzeichnis’ geworben. Gemäß den auf der Rückseite der sog. ‚Korrekturofferte’ aufgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen kostet der Standardeintrag DM 369,50 zzgl. Mehrwertsteuer.

Mit Schreiben vom 11. August hat die Wettbewerbszentrale den Verlag abgemahnt. Die Antragsgegnerin ließ durch ihre Anwälte vortragen, dass sie grundsätzlich allen Ärzten einen kostenfreien Grundeintrag anbiete, ihr Konzept also die Vorgaben der ärztlichen Berufsordnungen erfülle. Die Wettbewerbszentrale sah hierin eine reine Schutzbehauptung, da in den Werbeschreiben auf den angeblich kostenfreien Grundeintrag nicht hingewiesen wird. Sie beantragte daher beim LG Heidelberg eine einstweilige Verfügung.

Mit Beschluß vom 8. September 2000 – 11 O 124/00 KfH – hat das Landgericht Heidelberg dem Verlag untersagt, Ärzte in der beanstandeten Weise anzuschreiben. Die Wettbewerbszentrale regt an, evtl. in den jeweiligen Mitteilungsblättern auf die Wettbewerbswidrigkeit dieser Eintragungen hinzuweisen. Weitere Informationen können unter dem Az F 40787/00 angefordert werden

Wettbewerbszentrale, Rechtsanwältin Christiane Köber, Postfach 25 55, 61295 Bad Homburg v.d.H. Tel. 0 61 72/12 15 20, Fax: 0 61 72/8 44 22.

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