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Rechtsanwalt Berthold Traub
 
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In ihren sehr gut aufgemachten Informationsseiten habe ich auch den Hinweis gefunden, dass Rechtsanwälte sich oft schwer tun  würden, eine negative Feststellungsklage einzureichen, da die Beweislast immer beim Kläger liegen würde.

Diese Ansicht, die manchmal sogar bei Richtern anzutreffen ist, ist schlicht falsch. Die Beweislast wird niemals dadurch verändert, wer die Klage einreicht (im übrigen würde diesbezüglich ansonsten ein lustiger Wettlauf beginnen, wer eine Klage als Erster einreicht. Dies bedeutet, dass die Beweislast für das Vorhandensein einer Forderung immer bei derjenigen Firma liegt, die die Forderung erhebt, egal, ob diese die Forderung einklagt oder der Geschädigte eine negative Feststellungsklage darauf erhebt, dass eine entsprechende Forderung nicht besteht. Vielleicht können Sie einen entsprechenden Hinweis bezüglich der Beweislast in Ihre Seiten aufnehmen (der in dieser Weise im übrigen in jedem Kommentar zur Zivilprozessordnung zu finden ist; vgl. auch BGH, Urteil v. 02.03.1993  - VI ZR 74/92 (Frankfurt) zur Negativen Feststellungsklage: Beweislast
Fundstellen: NJW 1993, 1716, LM § 256 ZPO Nr. 175, MDR 1993, 1118.

 

Amtl. Leitsätze:

1. Eine negative Feststellungsklage darf nur abgewiesen werden, wenn der Anspruch, dessen sich der Feststellungsbeklagte berühmt, feststeht. Bleibt unklar, ob die streitige Forderung besteht, dann muß der auf Negation gerichteten Feststellungsklage ebenso stattgegeben werden wie wenn feststeht, dass der streitige Anspruch nicht besteht.
2. Dem Anspruchsteller in der Rolle des Feststellungsbeklagten obliegt der Beweis derjenigen Tatsachen, aus denen er seinen Anspruch herleitet, denn auch bei der leugnenden Feststellungsklage ist Streitgegenstand der materielle Anspruch)

Dies würde es vielleicht manch einem Geschädigten  noch leichter machen, gegen diese Ganoven vorzugehen.