GfW GmbH
Konstanzer Straße 9
CH - 8280 Kreuzlingen
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Anfechtung
Rechnungsnummer:
Kundennummer:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich fechte die Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB bzw. wegen Erklärungsirrtum nach § 119 BGB an.
Ihr Eintragungsangebot hat Irreführungscharakter. Auf Grund der bereits vorgedruckten Daten in Ihrem sog. Angebot vermittelten Sie den Eindruck, es hätten bereits feste Geschäftsbeziehungen bestanden bzw. vertragliche Vorverhandlungen stattgefunden und es wäre nur noch ein Korrekturabzug gegenzulesen bzw. ggf. zu korrigieren oder zu ergänzen.
Den Eindruck einer bestehenden Geschäftsverbindung haben Sie außerdem durch Kleinstellung des Preises vorgetäuscht. Typischerweise befinden sich in Erstangeboten neben der Beschreibung der angebotenen Leistung auch der dazugehörige Preis. Er ist nämlich wesentliches Merkmal einer Leistungsbeschreibung. Der Leser Ihres Angebotes findet den Preis erst im laufenden Fließtext. Der von Ihnen verlangte Preis ist zudem zur angebotenen Leistung völlig unverhältnismäßig.
Auf Grund der hervorgehobenen Darstellung von Begrifflichkeiten wie „Gewerbezentrale“ sowie „Industrie, Handel und Gewerbe“ haben Sie bei mir außerdem den Eindruck hervorgerufen, der Absender des Schreibens sei eine Industrie- und Handelskammer oder eine vergleichbare öffentliche Einrichtung, mit welcher ich Kraft gesetzlicher Mitgliedschaft in Geschäftsbeziehungen stehe.
Da somit meine Vertragsunterschrift auf einem Irrtum über den Inhalt, die Kostenpflichtigkeit wie auch über den Absender beruht, fehlte es mir am einem auf einen Vertragsschluss mit Ihnen gerichtetes Erklärungsbewusstsein.
Sie haben mich bewusst getäuscht. Es liegt gegen Sie eine gerichtliche Entscheidung vor, die den Irreführungscharakter des Begriffs „Gewerbezentrale“ festgestellt hat (Amtsgericht Wiesbaden, Az. 21 AR 164/06 vom 22.03.2005). Zumindest nach dem Eingang zahlreicher Beschwerden anderer Kunden, konnten Sie von der tatsächlichen Geeignetheit Ihres „Angebotsformulars“, beim Empfänger eine Irreführung hervorzurufen, ausgehen.
Auf Grund der Anfechtung ist der Vertragsschluss daher nichtig (so auch Amtsgericht Rostock, Az. 43 C 426/06 vom 29.06.2007)
Höchstvorsorglich kündige ich Ihnen den Vertrag.
Mit dieser Anfechtungserklärung ziehe ich zugleich meine Einwilligung zur Erhebung, Speicherung, Übermittlung – insbesondere der Veröffentlichung im Internet – bezüglich meiner personenbezogenen Daten zurück.
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