ID Medien reagiert
Als Reaktion auf einen auf Schwerin-NEWS am 7.11.2005 veröffentlichten Artikel der Handwerkskammer Schwerin, erhielten wir heute eine Abmahnung durch den ID Medien Verlag. Da nicht nur Schwerin-NEWS berichtet hat, ist mit einer Abmahnwelle zu rechnen.
Die Handwerkskammer Schwerin informierte in dem Artikel über einen Beschluss des Landgerichts Hamburg gegen ID Medien Verlag.
Der ID Medien Verlag widerspricht dem Artikel, hier Auszüge:
"...1. Zunächst sind wir kein so genannter "Rechnungsversender". Unter Rechnungsversendern werden allgemein Firmen verstanden, die durch den Versand von rechnungsähnlichen Angeboten die Adressaten zur Begleichung der Forderung bewegen wollen, obwohl der Rechnung kein Auftrag zugrunde liegt. Solche Methoden mögen andere anwenden. Wir jedenfalls distanzieren uns vehement von solchen Geschäftspraktiken. Wir schließen mit unseren Kunden Verträge, deren von uns erbrachte Leistungen wir mit ihnen abrechnen. Aus diesem Grund haben auch weder Sie noch der ZDH die von uns angebotenen Leistungen als solche anzugreifen, da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eindeutig feststeht, dass ein solcher Angriff ohne jegliche Aussicht auf Erfolg wäre. Mit Ihrer Aussage muten Sie uns zu, uns auf eine Stufe mit den Versendern rechnungsähnlicher Angebote zu stellen. Dies ist geschäftsschädigend, unlauter und obendrein strafbar und wird von uns keinesfalls akzeptiert.
2. Die von Ihnen aufgestellte Behauptung, dass wir die lnternetadresse www.deutsches-handwerk.de nicht mehr betreiben dürfen, ist in dieser Pauschalität nicht zutreffend. Es ist zwar ein eine einstweilige Verfügung diesen Inhalts bestätigendes Urteil gegen uns ergangen. Wie Sie wissen, ist das Verfahren allerdings keineswegs abgeschlossen, da erstens das Verfügungsverfahren nur eine vorläufige Regelung beinhaltet und zweitens das landgerichtliche Urteil von uns nicht als endgültige Regelung anerkannt wurde und im übrigen noch in der Berufung angegriffen werden kann. Mit der von Ihnen aufgestellten Behauptung erwecken Sie beim Leser jedoch den falschen Eindruck, es handele sich um ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren. Das ist irreführend und unlauter im Sinne der §§ 3, 5 UWG.
3. Wir fordern auch nicht die Handwerksbetriebe per Post auf, Angaben zu Anschrift und Telefonnummer zu bestätigen und zu ergänzen. Vielmehr versenden wir an Gewerbetreibende Angebote und machen Ihnen damit eine Offerte im Rechtssinne. Der Adressat entscheidet frei darüber, ob er das Angebot annehmen und damit einen Vertrag mit uns schließen möchte oder ob er es ablehnt. Nur für den Fall der Annahme des Angebots ist der Vertragspartner gehalten, seine Daten zu berichtigen. Darüber hinaus ist es nicht richtig, dass wir den Betrieben "dafür einen Betrag in Höhe von 12,50 plus MwSt. monatlich für eine Laufzeit von zwei Jahren in Rechnung stellen". Wir vereinbaren mit unseren Kunden eine Vorfälligkeit der Vergütung zu Beginn eines Vertragsjahres. Dies ergibt sich aus den jedem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Kunde erhält daher zu Beginn eines Jahres eine Rechnung über eine Jahresvergütung und keine Rechnung über zwei Jahre.
4. Sie weisen ferner darauf hin, dass aufgrund des Urteils des Landgerichts Hamburg Betriebe, die von uns angemahnt und zur Zahlung aufgefordert wurden, im Einzelfall prüfen sollten, ob der Vertrag deswegen nicht angefochten oder aufgelöst werde könne. Sie weisen auch darauf hin, dass wir "das Geschäft unter der Domain www.deutsche-handwerker.info weiterbetreiben". Auch insoweit empfehlen Sie, den betrieblichen Nutzen eines Inserats zu prüfen. Hierzu ist folgendes anzumerken: Zum einen hat die genannte Internetseite nichts mit der streitgegenständlichen Seite www.deutsches-handwerk.de zu tun. Zum anderen verquicken Sie in unzulässiger Weise die - größtenteils - unwahren Informationen. Durch die falschen Behauptungen, wir seien ein "Rechnungsversender", der sein Auftragsvermittlungsversprechen nicht einhalte, wird der Eindruck erweckt, vor dem Hintergrund des Hamburger Urteils könnten bestehende Verträge aufgelöst werden und Inserate in den von uns angebotenen Websites seien wertlos. Das ist irreführend und in grober Weise pauschal herabsetzend.
Ihr Verhalten und das der insoweit für Sie tätigen Personen ist grob rechtswidrig unter dem Gesichtspunkt der Verleumdung gem. § 187 StGB und der geschäftlichen Verleumdung gem. § 15 UWG. Ihr Verhalten stellt weiterhin einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gem. § 823 8GB in Verbindung mit den genannten Vorschriften sowie eine Kreditgefährdung gem. § 824 BGB dar. Obendrein ist Ihr Verhalten irreführend und unlauter im Sinne der §§ 3, 5 UWG. Uns stehen daher Ihnen gegenüber umfangreiche Unterlassungs- sowie Schadenersatzansprüche zu.
Wir fordern Sie daher auf, die oben genannten falschen Behauptungen unverzüglich zu unterlassen und von Ihren Internetseiten zu entfernen, Auskunft darüber zu erteilen, wann, in welcher Weise, wem gegenüber und wie oft sie diese Behauptungen aufgestellt haben, sich zu verpflichten, uns alle dadurch entstandenen und künftig möglicherweise noch entstehenden Schäden zu ersetzen, eine dahingehende Verpflichtungserklärung abzugeben, wie wir sie Ihnen anliegend bereits beigefügt haben...."
Schwerin-NEWS wird Sie über die weitere Entwicklung informieren und wir laden Sie ein, über das Thema im Schwerin-Forum zu diskutieren.
Unter http://www.mv-schlagzeilen.de/kategorie/verbraucher/ finden Sie weitere Warnungen u.a. von der Verbraucherzentrale. |