ID Medien Verlag - Deutsches Handwerk.de - Gewerbeauskunft.de
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| Die Masche:
verschickt Varianten des DPM-Formulars |
Informieren Sie bitte diese Info-Seite über die Aktivitäten der Firmen, über Namen und Methoden, beschreiben Sie, ob und wie Sie getäuscht wurden und warum Sie sich hereingelegt fühlen. Schicken Sie uns Formular, AGBs, Rechnung, Mahnungen, Briefumschläge mit Poststempel. Damit helfen Sie uns und anderen! Kontakt |
| ID Medien Verlagsgesellschaft |
Adresse 1 |
Mittelweg
169, 20148 Hamburg |
| Adresse 2 |
Verwaltung Fleestedter Ring 5, 21217 Seevetal - nur ein Briefkasten |
| Adresse 3 |
2008 Adresse lt. Impressum von deutsche-handwerker.info Weidenbornstr. 8a, Wiesbaden mehr Info |
| Kontakt |
Tel.: 04101-588090 Fax; 04101-588092 Deutsches Handwerk.de, deutsche-handwerker.info |
| Geschäftsführer |
Doris Fraccalvieri |
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Adresse 1 |
Weidenbornstr. 8a, Wiesbaden mehr Info |
| Kontakt |
Tel.: 069-29724847 Fax: 069.21657958 email: info@gewerbeauskunft.de |
| Geschäftsführer |
Doris Fraccalvieri |
| Handelsregister |
November 2006 aus dem Handelsregister gelöscht |
| Gesellschafter |
Der Bundesanzeiger warnt vor der Gewerbeauskunft.de (Beleg) |
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| Die unserer Ansicht nach wertlosen Internetverzeichnisse der ID-Medien Verlagsgesellschaft |
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| Erfahrungen
und Gegenwehr |
| Wenn Sie sich reingelegt fühlen |
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| Das
Bankkonto |
Informieren Sie die Bank über Ihre Erfahrungen mit der Firma. Banken können Firmenkonten sperren, wenn sie die Geschäftspraktiken einer Firma nicht billigen. unter: Was
kann noch getan werden |
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| Juristisch |
| Achtung: Von "interessierter Seite" wird gern ein BGH Urteil
vom Februar 2005 zitiert, das die Rechtsgültigkeit des "Henghuber"Formulars
beweisen soll mehr
dazu hier |
| Bei den Formularen handelt es sich um Varianten des Henghuber-Formulars. Im Kern sind das verwendete Formular der ID Medien und das von Ron Täuberts DPM Presse-
und Medienverlag GmbH gleich. Daher sind die gerichtlichen Entscheidungen zur DPM auch für die Formulare der ID Medien wichtig. |
| Das LG Frankfurt / Main AZ 3-08 O 22/09 urteilt am 10.06.2009 |
dass ein Formular wettbewerbswidrig sei, wenn die Laufzeit von 2 Jahren - und damit der tatsächliche Gesamtpreis - nur den rückseitigen AGB zu entnehmen sind.
Mehr Info bei www.damm-legal.de |
| Im Kern sind das von Hewer verwendete Formular und das von Ron Täuberts DPM Presse-
und Medienverlag GmbH gleich. Daher sind die gerichtlichen Entscheidungen zur DPM auch für das auf dieser Seite beschriebene Formular wichtig, auch wenn die FIM selbst gerne behauptet, redlich vorzugehen und die gesetzlichen Anforderungen sogar überzuerfüllen. |
| LG Wiesbaden 10 S 27/08 vom 10.12.2008 |
| DPM Presse- und Medienverlag GmbH verliert am LG Wiesbaden. Das Urteil AG Wiesbaden wird abgeändert und die Klage abgewiesen. Das Gericht erachtet den Vertrag als sittenwidrig und damit nichtig und kommt zu dem Schluss, dass bewusst getäuscht und dadurch ein Irrtum erregt wurde. |
AG Wiesbaden - 92 C 5103/06 - 22 - vom 25.09.2008 (Seite 5)
Ein interessantes Urteil, das sich mit der Angabe des Preises pro Monat auseinandersetzt
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| : "weil das von der Klägerin versandte Vertragsformular die Vertragsinformationen in einer Art und Weise darstellt, die bei flüchtiger Lektüre einen Irrtum über Laufzeit und Kosten der vertraglichen Leistung begünstigen. So ist dort zum Ersten der monatliche "Marketingbeitrag" angegeben, obwohl eine monatliche Zahlung nach den weiteren Vertragsbedingungen gar nicht in Frage kommt..." |
| Urteil LG Köln Landgericht Köln, 9 S 139/07 gegen DPM / Ron Täubert vom 26.09.2007 |
"...Insbesondere in Fällen, in denen der Verfasser eines Vertragsangebotes mittels Aufmachung und Formulierung eine Art der Gestaltung wählt, die objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine fehlerhafte Vorstellung über die tatsächlichen Angebotsparameter hervorzurufen, kann eine Täuschung selbst dann angenommen werden, wenn der wahre Charakter des Schreibens bei sorgfältigem Lesen hätte erkannt werden können (vgl. BGH NJW 2001, 2187, 2189).
Die jeweilige Täuschung muss mithin planmäßig eingesetzt worden und nicht bloß Folge, sondern Zweck des Handelns sein (BGH a.a.O.) Der Bundesgerichtshof hat dies an genannter Stelle für das Strafrecht ausdrücklich festgestellt. Die Grundsätze gelten indes gleichermaßen für das Zivilrecht (vgl. nur BGH NJW-RR 2005, 1082, 1084): so kommt es nach der Rechtsprechung des BGH bei einer lediglich irreführenden Darstellung im Angebotsschreiben vor allem darauf an, wie stark maßgebliche Vertragsparameter verzerrt oder entstellt aufbereitet worden sind....(7)" |
| Urteil AG Neu-Kölln 15 C 263/07 vom 04.09.2007 gegen DPM / Ron Täubert |
In dem Schreiben...ist ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages nicht zu erblicken. Vielmehr handelt es sich um eine sogenannte invitatio ad offerendum. Zum einen folgt dies daraus, dass sich die Klägerin in dem besagten Formularschreiben die Ablehnung von Eintragungsanträgen vorbehält, die nicht zum Gesamtangebot des Dienstes passen...Maßgeblich ist, dass die Klägerin die Rücksendung ihres vom Kunden unterschriebenen Anschreibens selbst als Antrag und nicht als Annahme bezeichnet und auch so verstanden haben will. Denn sie behält sich für besagte Fälle ja nicht den Rücktritt von einem bereits geschlossenen und sie verpflichtenden Vertrag, sondern die Ablehnung des Antrags vor.." |
Zitate aus Urteilen, die sich auf das DPM-Formular beziehen
Urteile, die sich auf DPM-Formular-Varianten beziehen |
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