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Infos zur Branchen-Service Ltd. & Co. KG / Tele Media Service Ltd. & Co. Kommanditgesellschaft
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| Die Masche: Arbeitet mit der Heller Masche 2009 |
Informieren Sie bitte diese Info-Seite
über die Aktivitäten der Firmen und Personen, über Namen und Methoden, beschreiben Sie, ob und wie Sie getäuscht
wurden und warum Sie sich hereingelegt fühlen. Schicken Sie uns Formular, AGBs, Rechnung, Mahnungen. Damit helfen Sie uns und anderen! Kontakt |
| NEWS |
| November 2009 Erneuter Formularversand der TeleMediaService Ltd. & Co. KG Muster |
| 26.03.2009 OLG Frankfurt verbietet irreführendes Branchenbuch-Formular Urteil 6 U 242/08 |
| 11. September 2008 11. Informationsgespräche im europäischen Parlament: Was kann gegen Adressbuchschwindel getan werden? Mehr Info |
Branchen-Service Ltd. & Co. KG
Tele Media Service Ltd. & Co. Kommanditgesellschaft |
Adresse |
Postfach 1126, 63387 Seligenstadt |
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Im Grundgewann 2, 63500 Seligenstadt |
| Kontakt |
Büroservice-Fax: 0721-509 663 742 |
| Amtsgericht |
AG Offenbach HRA 41197 |
| pers. haftende Gesellschafterin |
Tilas Verwaltungs Limited, Milton Keynes/Großbritannien (Register of Companies for England and Wales Nr. 6654791). |
| Geschäftsführer |
Tilas Verwaltungs Ltd., |
| Einzelprokura |
Englert, Konrad, Seligenstadt, *15.04.1959 |
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| Seligenstadt ist knapp 18 km von Aschaffenburg entfernt, von wo aus mehrere Firmen in der Vergangenheit mit einem inhaltsähnlichen Formular aktiv waren. Mehr Info |
| Die unserer Ansicht nach wertlosen Internetverzeichnisse |
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| Juni 2009 Seit unserer Abfrage im Dezember 2008 hat sich nichts geändert. Immer noch erkennt die Datenbank keine Umlaute. Wer also zahlt und dummerweise in Köln, Münster oder München wohnt oder Müller, Bäcker, Möller heißt oder z, B. einen Schlüsseldienst betreibt, wird über die Suchmaske weiterhin nicht gefunden. |
März 2009 Das Adressengrab www.branche100.eu ist völlig wert- und sinnlos.
Gibt man in der Suchmaske den Suchbegriff Video ein und als Ort München erhält man immer noch die Antwort, dass die Suche "not acceptable" ist. |
Gibt man die ersten 2 Zahlen einer Münchner Postleitzahl ein, erhält man sogar eine Antwort - ein einziges Ergebnis! Aber das ist eine Videothek weit von München entfernt - in Heidenau - in der ehemaligen DDR. |
| Dieses Adressengrab ist so wert- und sinnlos, dass es schon ein verschärfter Witz ist, dafür Geld haben zu wollen. |
Dezember 2008 branche100.eu
Die Abfrage hat ergeben, dass diese interne Suchmaschine offenbar keine Umlaute (ä, ö, ü) erkennt und es daher zu entsprechenden Fehlermeldungen (" Not Acceptable - An appropriate representation of the requested resource /index.php could not be found on this server.") kommt. Daher schlagen z. B. Suchanfragen zu Städten wie München oder Köln oder Branchenabfragen wie Parfümerie, Bäckerei, Schlüsseldienst usw. grundsätzlich fehl. Mehr Info |
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| Methode |
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| März 2009 Versendung eines Formulars, in dem ein scheinbar bereits vorhandener Eintrag
zur Korrektur vorgelegt und durch Bestätigung angeblich ein Auftrag
erteilt wird. - Die Branchenbuch-Masche |
| Dieses Formular ist eine Variante der von Oliver Heller entwickelten Branchenbuch Formulare. |
Ein Preis ist diesmal in den Absenderangaben versteckt - da kommt erst das Datum - dann das Geschäftszeichen - dann der Preis ohne die typische Preis-Schreibweise (0,00) ( mit einem p.a. Zusatz - der bereits gerichtlich als nicht akzeptabel bekannt ist). Dann kommt der Preis noch mal unten im Fließtext unter ferner liefen, wobei wieder die typische Preis-Schreibweise umgangen wird und zusätzlich das Wort Euro und die Preis-Zahlen durch einen Zeilenumbruch getrennt werden. Die Absicht der arglistigen Täuschung und Irreführung ist offensichtlich. |
| Herbert Rossa - ein Geschäftspartner von Oliver Heller - wurde wegen derartiger Formulare sogar strafrechtlich verurteilt. Urteil |
Die AGB sind ein Hohn und dienen bereits vorbeugend zur Bangemache beim Inkasso - es wird mit einem Schufa-Eintrag gedroht. Strittige Forderungen sind jedoch nicht meldefähig - und Meldungen an die SCHUFA sind nur den SCHUFA-Vertragspartnern möglich. Mehr Info |
| Wir bitten Betroffene um mehr Hintergrund Infos |
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| Urteilssammlung zu Branchenbuch-Formularen |
| Erfahrungsberichte |
| bitte schildern Sie uns Ihre Erfahrungen - damit helfen Sie anderen! |
Inkassomethoden
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| Juni 2009 Neuerdings behauptet der Inkassoanwalt Dirk Wittek, dass es mehr gerichtliche Entscheidungen gibt, in denen der "Branchen-Service Ltd." gewonnen habe, als verloren. |
| So etwas kann er leicht behaupten. einen Beweis fügt er nicht bei - etwa eine Liste der gewonnenen Entscheidungen, dass man da mal prüfen könnte, warum gewonnen wurde. |
| Stattdessen legt er ein Gerichtsurteil bei, in dem der Branchenservice tatsächlich gewonnen hat.
Das gibts. |
| Zur Zeit (Juli 2009) beruft sich Rechtsanwalt Dirk Wittek im Namen seiner Mandantschaft Branchen Service Ltd. auf ein Urteil des LG Waldshut - Tiengen vom 23. 04. 2009 mit Az. 1 S 40 / 08. |
| Da hat sich jemand gewehrt gegen die Zahlungsforderung und vergessen ??? wegen Irrtums anzufechten. Und vergessen ??? die ursprüngliche Argumentation, durch die Überschrift "Branchenbuch" getäuscht worden zu sein, im LG Verfahren zu verfolgen. |
| Und die Wertlosigkeit des Adresseintrags im Internet zu begründen, war ihm auch zu viel Arbeit. |
| Stattdessen trug der Betroffene vor: Ein Beweisangebot und eine Beweiserhebung seien insoweit entbehrlich, da das Gericht zur Beantwortung dieser Frage selbst sachkundig sei. |
| Tja, was soll man dazu noch sagen? |
| Lassen sie sich durch Dirk Wittek nicht ins Boxhorn jagen. Wehren Sie sich. Aber bitte richtig. |
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| Erfahrungen
und Gegenwehr |
| Was tun, wenn man eine Rechnung für unberechtigt hält? |
| Schreiben sie eine Anfechtungserklärung = siehe
Musterschreiben |
Nichts zahlen und auf kein Verlgeichsangebot eingehen! Jeder sollte Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft erstatten - nur so kann die Staatsanwaltschaft aktiv werden! November 2009 Staatsanwaltschaft Darmstadt ermittelt gegen TeleMedia Service Ltd. & Co. KG. Das Aktenzeichen lautet 622 Js 48127/09. Tel.Nr. StA.
Darmstadt 06151 - 992 0
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| Informieren Sie den DSW -
Ihre IHK (Rechtsabteilung) und kucken sie einmal hier was
sonst noch möglich ist |
Alle, die betroffen sind, sollten ihre Beschwerden an die EU-Kommission (sowie an die nationalen Behörden) schicken, damit das Ausmaß des Problems deutlich wird. Mehr Info |
Da o. g. Firma erfahrungsgemäß nicht zögern wird, die Forderungen gerichtlich einzuklagen, empfiehlt es sich, frühzeitig einen erfahrenen Anwalt mit der außergerichtlichen Vertretung ( siehe z. B. Anwaltsliste) zu beauftragen. |
| Erfahrungsberichte |
Informieren Sie diese Info Seite über
Namen und Methoden - beschreiben Sie den Vorgang, wie Sie reingelegt
werden sollten. Schicken Sie uns die Belege... Damit helfen Sie anderen! Kontakt | Erfahrungsberichte |
Die Bankkonten
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Informieren Sie die Bank über Ihre Erfahrungen mit der Firma. Banken können Firmenkonten sperren, wenn sie die Geschäftspraktiken einer Firma nicht billigen. Mehr
Infos hier. Hier ein Beleg für eine erfolgreiche Kontosperrung
Bitte informieren Sie uns über aktuelle Bankdaten.
Mai 2009 Postbank Frankfurt BLZ 500 100 60 KTO 11 286 608 Ende Juli 2009 immer noch aktiv |
| Hilfreiche Urteile |
| Urteilssammlung zu Branchenbuch-Formularen |
| Die Kammer beabsichtigt, Berufung der TM-TeleMedia Verlags GmbH zurückzuweisen. |
Beschluss LG Stuttgart 13 S 183/09 vom 07.12.2009
AG Nürtingen 42 C 974/09 vom 19.08.2009 |
| Der Vertrag ist aufgrund der erklärten Anfechtung nichtig...die Klägerin täuschte die Beklagte über die Entgeltlichkeit des Eintrags....Da die Klägerin, wie sich aus den vorgelegten Gerichtsentscheidungen ergibt, die Übersendung von "Brancheneintragungsanträgen" in großem Stil betreibt, ist der Tatbestand des versuchten gewerbsmäßigen Betrugs gegeben und der mit der Beklagten geschlossene Vertrag auch nach § 134 BGB nichtig. |
| erstritten von Rechtsanwälte Haffner, Hutter, Metzinger Str. 66, 70794 Filderstadt (Bonlanden), Tel. 0711-773 86 66 |
| TM-TeleMedia Verlags GmbH / Aschaffenburg verliert Prozess. |
AG Düsseldorf 55 C 3283/09 vom 30.11.2009 |
| "..Die Klägerin hat es..ohne weiteres in der Hand, den Vertrag als solchen zu kennzeichnen und die Zahlungspflicht hervorzuheben. Dies nicht zu tun, ist das erkennbare Ziel der Klägerin. Sie ist mit diesem Anliegen aber nicht besonders hervorzuhebend schutzwürdig..." |
| Erstritten von Rechtsanwalt Alexander Thamm, Mannheim |
| TSV-Telekommunikationsservice Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH verliert Prozess |
AG Stollberg AZ 3 C 0237/09 vom 05.11.2009 |
| "...Nach der Gestaltung des Antragsformulars, wurde sowohl die Kostenpflichtigkeit der Eintragungsart "Premium" als auch die Höhe der Vergütung besonders auffällig in das Gesamtbild des Antragsformulars eingefügt. Dem entgegen ist es aber auch im Geschäftsverkehr mit Unternehmern üblich und zu erwarten, dass die Hauptleistungspflichten deutlich aus dem Vertragstext hervorgehen..." |
| erstritten von Rechtsanälte Pfeifer & Partner, Bahnhofstr. 18, 09111 Chemnitz |
| Feststellungsklage: TSV-Telekommunikationsservice Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH verliert Prozess |
AG Krefeld 7 C 249/09 vom 04.11.2009 |
Die Entgeltregelung ist überraschend im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB ist...
die Zusendung eines "Antrags-Formulars", das in erster Linie zur Überprüfung von bereits voreingetragenen Daten..auffordert, lässt nicht zwingend die Entgeltlichkeit des Angebots erwarten...
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen vorgerichtichn Anwaltskosten... |
| erstritten von Rechtsanwältin Dr. Beyer, 50672 Köln |
| TSV-Telekommunikationsservice Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH verliert Prozess (noch nicht rechtskräftig) |
AG Dippoldiswalde AZ 4 C 437/09 vom 09.10.2009 |
| "...wird nicht hinreichend deutlich gemacht, dass ein entgeltlicher Vertrag geschlossen werden soll. Zwar erscheint die Preisangabe zweimal auf dem Schreiben, dies jedoch in ungewöhnlicher Schreibweise und versteckt...Vielmehr spricht die Gestaltung des Formulars dafür, dass die Tele Media Databases Ltd. mit der Unterbreitung des Angebotes darauf abzielte, die mangelnde Sorgfalt des Adressaten..zu nutzen, um zum Vertragsabschluss zu gelangen..Vorstehende Erwägungen reichen für das Gericht aus zur Bejahung einer arglistigen Täuschung..." |
| erstritten von RA Jörn Zimmermann, Dresdner Straße 17, 01723 Wilsdruff |
| 30.07.2009 TM-TeleMedia Verlags GmbH verliert Prozess |
Urteil AG Landau a.d. Isar AZ 2 C 419/09 |
| "...In dem streitgegenständlichen Formular ist von einem Vertragsangebot oder einem Auftrag im oberen Bereich an keiner Stelle in deutlich hervorgehobener Weise die Rede...Hieraus schließt das Gericht, dass die Klägerin..darauf abzielt, die mangelnde Sorgfalt der Adressaten beim Lesen des Angebotstextes zu nutzen, um diese zum Vertragsabschluss zu "verführen" |
| - erstritten von Rechtsanwalt Laukaitis, Augsburg |
| 09.06.2009 TTT-Tele-Service Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH verliert Prozess |
Das LG Dresden weist die Berufung der TTT vom 15.01.2009 zurück ( AG Dresden 103 C 5177/08) |
"Die in dem vorformulierten Vertragsangebot der Klägerin enthaltene Zahlungsverpflichtung ist nach Auffassung der Kammer aufgrund ihrer konkreten Einfügung in das Gesamtbild des Vertragsformulars eine ungewöhnliche und überraschende Bestimmung im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB und deshalb nicht Vertragsbestandteil geworden...
...Es fehlt hier auch eine Erwähnung, dass es sich bei dem Branchenverzeichnis um eine Internet-Datenbank handelt...
..Unterhalb der Anschrift an erster Stelle steht lediglich der Hinweis, dass handschriftliche Ergänzungen der Daten möglich sind. Hierdurch wird die Aufmerksamkeit des Empfängers in erster Linie auf das Überprüfen und Ausfüllen des Textes gelenkt...
...Die Einfügung der zentralen gegenseitigen Vertragspflichten in einen längeren Text ohne besondere Hervorhebung einerseits und der Inhalt und die Gestaltung des gesamten Formulars andererseits lassen die Entgeltregelung als überraschend erscheinen....
...Die Adressaten mußten nicht von vorneherein davon ausgehen, dass die Veröffentlichung der Daten in der Datenbank der Klägerin mit Kosten verbunden ist... " |
| Erstritten von SBL Rechtsanwälte Steuerberater, Lockwitzer Str. 17, 01219 Dresden (siehe Anwaltsliste) |
| 10.03.2009 TM-TeleMedia Verlags GmbH verliert Prozess am AG Weilheim |
(Urteil AG Weilheim 1 C 0727/08) |
| Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass das Formular nach seiner gesamten äußeren Gestaltung geeignet ist, beim Empfänger falsche Vorstellungen zu erwecken. "Das Gericht ist der Ansicht, dass die Klagepartei durch eine Vielzahl gestalterischer Maßnahmen zu verschleiern versucht hat, dass es sich hier nicht um ein gedrucktes Brancheneintragungsverzeichnis handelt" |
| - erstritten von Rechtsanwalt Arnulf Kowalski, 82377 Penzberg |
| 07. November 2008 TM-TeleMedia Verlags GmbH verliert Prozess |
Urteil AG Berg. Gladbach AZ 67 C 164-08 |
| "Durch die gesamte Darstellung...hat die Klägerin..arglistig über den Abschluss eines kostenpflichtigen Werbevertrages getäuscht und...einen entsprechenden Irrtum hervorgerufen..." |
| - erstritten von Rechtsanwältin Dr. Stefanie Beyer, 50672 Köln |
| 28. Oktober 2008 TM TeleMedia Verlags GmbH verliert Prozess |
Urteil
AG Erding Az.5 C 744/08 |
"...ist ersichtlich, dass die Klägerin mit Unterbreitung von Angeboten der vorliegenden Art darauf abzielt, die mangelnde Sorgfalt der Adressaten beim Lesen des Angebotstextes zu nutzen, um zum Vertragsabschluss zu gelangen. Insgesamt wird durch Wortwahl und optische Aufbereitung, wie bereits aufgeführt, der Eindruck erweckt, es gehe für den Adressaten darum, bereits voreingetragene Daten seiner Firma zu kontrollieren und zu korrigieren. Es wird der Anschein eines bereits bestehenden Eintrags und einer bereits bestehenden laufenden Geschäftsbeziehung hervorgerufen.
Die damit festgestellten Bestandteile der objektiven Täuschung lassen vorliegend die Annahme eines von Täuschungswillen getragenen Verhaltens zu..." |
| - erstritten von Rechtsanwältin Andrea Spötzl, Ebersberg |
| 02. Oktober 2008 TTT verliert Prozess |
Urteil AG Kamenz 2 C 0041/08 |
| "..im schwarzgeränderten Kasten...heißt es, der Auftraggeber behalte sich vor, Einträge abzulehnen. Im Gegensatz dazu heißt es wiederum im nächsten Satz, die Annahme dieses Angebotes erfolge durch die Unterschrift. Selbst für sich genommen sind die schon in sich widersprüchlichen Formulierungen...nicht geeignet, darauf schließen zu lassen, bereits mit Unterschreiben dieses Antrages werde ein verbindliches Angebot des Formular-Absenders angenommen...." |
| erstritten von Rechtsanwalt Theisen, Dresden |
| 12. September 2008 TTT Tele-Service Verlags- und Vertriebsgesellschaft verliert Prozess |
Urteil AG Schönbeberg 17b C 74/08 |
| ...Im vorliegenden Fall führt die Gesamtschau der Umstände jedenfalls zu einer von der Klägerin bewusst in Kauf genommenen Täuschung in Bezug auf die von ihr angeschriebenen Unternehmen...Von einem zumindest bedingten Vorsatz im Hinblick auf die Täuschungshandlung ist mithin auszugehen.. |
| erstritten von Rechtsanwälte Dirk Trettin u.a., Fuggerstr. 35, 10777 Berlin |
| 1. September 2008 Das LG Neuruppin beabsichtigt, die Berufung der TTT zurückzuweisen Beschluss als pdf |
| Daraufhin zieht die TTT die Berufung zurück. Das Urteil AG Perleberg vom Juni 2008 ist jetzt rechtskräftig |
| August 2008 TTT-Tele-Service Verlags- und Vertriebsgesellschaft verliert Prozess |
AG Riedlingen 1 C 134/08 |
| Beklagte muss nicht für das 2. Vertragsjahr 1082,90 Euro bezahlen "...dass nach dem Erscheinungsbild und Aufbau des Formulars der Klägerin der jeweilige Vertragspartner nicht damit rechnen kann und nicht damit zu rechnen braucht, er verpflichte sich mit seiner Unterschrift zur Zahlung einer Vergütung..." |
| erstritten von Rechtsanwalt Thamm / Mannheim |
| 05.06.2008 TTT- Tele-Service Verlags- und Vertriebsgesellschaft verliert Prozess |
Urteil AG Perleberg |
| Das AG Perleberg schließt sich den Gründen der Entscheidung des LG Köln vom 26.09.2007 (Urteil gegen DPM) an. |
| "...Als Handlungsvariante der arglistigen Täuschung komme...jedes andere Verhalten in Betracht, sofern es geeignet ist, beim Gegenüber einen Irrtum hervorzurufen und den Entschluss zur Abgabe der gewünschten Willenserklärung zu beeinflussen. So reiche es aus, wenn der Handelnde sich darüber bewusst sei, dass sein Verhalten jedenfalls in der Gesamtschau aller Einzelakte geeignet sei, den anderen in die Irre zu führen..." |
| erstritten von Rechtsanwalt Seeholzer, Hamburg |
| Dezember 2007 TTT- Tele-Service Verlags- und Vertriebsgesellschaft nimmt Klage zurück |
| Rechtsanwalt Schick / Berlin teilt mit: |
| "..dass die TTT- Tele-Service Verlags- und Vertriebsgesellschaft in einem von ihr angestrengten Rechtsstreit gegen einen von uns vertretenen Betroffenen vor dem Amtsgericht Aschaffenburg die Klage Ende November 2007 zurückgenommen hat, nachdem wir die Urteile des LG Berlin vom 24.07.2007 (Az. 53 S 41/07) sowie des LG Köln vom 26.09.2007, jeweils gegen den DPM-Verlag (GF: Ron Täubert), in das Verfahren einführten..." |
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